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Dezemberhilfen im Lockdown: Verlängerung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe

Aufgrund der andauernden Corona-Pandemie hat die Bundesregierung nun eine weitere, verschärfte Lockdown-Phase im Dezember 2020 beschlossen. Für von den Schließungen betroffene Unternehmen werden die außerordentlichen Wirtschaftshilfen verlängert. Details zur sog. „Dezemberhilfe“ sind nun veröffentlicht worden.

22.12.2020

Die Bundesregierung verlängert die außerordentliche Wirtschaftshilfe für Unternehmen, die direkt oder indirekt durch die beschlossenen Lockdown-Maßnahmen betroffen sind und erhebliche Umsatzeinbußen während der Schließungsphase verzeichnen. Damit wird die bereits bestehende Novemberhilfe mit der sog. Dezemberhilfe fortgeführt.

Wer ist nach aktuellem Stand antragsberechtigt?

Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen aller Größen, öffentliche und gemeinnützige Unternehmen, Selbstständige, Vereine und Freiberufler, deren wirtschaftliche Tätigkeit durch die Lockdown-Maßnahmen wesentlich beeinflusst wird.

Analog zur Novemberhilfe sind ausschließlich Unternehmen antragsberechtigt, die auf Grundlage der Schließungsverordnungen nach Beschluss vom 28. Oktober 2020 bereits im November oder aufgrund der Verordnungen vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Nicht umfasst sind regionale und andere Schließungsverordnungen, wie bspw. die Verordnung des Bundes und der Länder vom 13. Dezember 2020.

  • Direkt von den o. g. Schließungsverordnungen betroffene Unternehmen, Selbstständige und Vereine – Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten sind als direkt betroffene Unternehmen zu betrachten
  • Indirekt betroffene Unternehmen, sofern diese nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen und im Dezember einen Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent ggü. dem Vorjahr erlitten haben
  • Über Dritte betroffene Unternehmen, die regelmäßig mindestens 80 Prozent ihrer Umsätze über Lieferungen und Leistungen mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen. Diese Unternehmen müssen nachweisen, dass sie bedingt durch die o. g. Schließungsmaßnahmen gemäß Verordnung einen Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent im Dezember 2020 erleiden
  • Mischbetriebe, sofern der Umsatz zu mindestens 80 Prozent über direkt, indirekt oder über Dritte betroffene Tätigkeitsfelder erzielt wird. Die wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen seit November 2020 von den Lockdown-Maßnahmen direkt oder indirekt betroffen sein und einen Umsatzrückgang von mindestens 80 Prozent ggü. dem Vorjahr aufweisen.
  • Verbundene Unternehmen, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes durch direkt oder indirekt betroffene Unternehmen erzielt wird

Wie hoch ist die Förderung der Dezemberhilfe?

Die Hilfe soll in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses in Höhe von 75 Prozent des Vorjahresumsatzes im Dezember erfolgen. Basis der Berechnung ist der Netto-Umsatz im Dezember 2019. Bereits erhaltene Förderungen wie Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe II werden auf die Dezemberhilfe angerechnet.

Umsätze im Leistungszeitraum werden angerechnet, sofern sie 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Dezember 2019 übersteigen. Für Gastronomiebetriebe werden Umsätze im Außer-Haus-Geschäft nicht angerechnet.

Die Dezemberhilfe wird für die gesamte Dauer des Lockdowns gezahlt, längstens jedoch bis 31. Dezember 2020, und bemisst sich anhand der tatsächlichen Dauer der direkten oder indirekten Betroffenheit. Die Höhe der Dezemberhilfe unterliegt darüber hinaus den beihilferechtlichen Regelungen der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und De-Minimis-Verordnung und beträgt maximal EUR 1 Mio.. Darüber hinausgehende Beihilfen bedürfen der Zustimmung der EU-Kommission.

Wie erfolgt die Antragstellung?

Die Antragstellung soll möglichst unbürokratisch und effizient erfolgen. Dafür wird die bereits bundesweit etablierte Antragsplattform der Überbrückungshilfen vorgesehen. Eine Antragstellung ist für Unternehmen daher ausschließlich über einen registrierten Steuerberater, Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer möglich.

Anträge für die Dezemberhilfe können bis 31. März 2021 gestellt werden.

Soloselbstständige können die Hilfe bis zu einer Summe von maximal EUR 5.000,00 unter Einhaltung von besonderen Identifizierungspflichten direkt beantragen, sofern sie nicht bereits einen Antrag auf Überbrückungshilfe I oder II durch einen prüfenden Dritten gestellt haben. Voraussetzung für die Beantragung ist das Vorliegen eines ELSTER-Zertifikates.

An der technischen Umsetzung der Antragstellung wird derzeit gearbeitet. Anträge können voraussichtlich ab Anfang Januar 2021 gestellt werden. Zunächst werden Abschlagszahlungen i. H. v. bis zu 50 Prozent der Antragssumme, maximal jedoch EUR 50.000,00 ausgezahlt.

Welche Unterlagen benötigt der prüfende Dritte für die Antragstellung?

Folgende Unterlagen und Informationen werden für die Antragstellung grundsätzlich benötigt:

  • Angaben zur Identität und (direkten oder indirekten) Betroffenheit des Antragstellers, z.B. Gewerbeschein oder Handelsregisterauszug
  • Umsatzsteuervoranmeldungen oder Betriebswirtschaftliche Auswertungen für 2019 und 2020 oder andere geeignete Umsatzaufstellungen
  • Jahresabschluss 2019
  • Umsatz-, Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung 2019
  • Umsatzsteuerbescheid 2019
  • Bewilligungsbescheide für andere in Anspruch genommene Förderungen und Beihilfen

Weitere Details zu den November-/Dezemberhilfen und anderen Förderprogrammen finden Sie auch auf unserem Corona-Newsportal. Darin finden Sie Neuigkeiten rund um steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen in der Corona-Krise, die wir regelmäßig für Sie aktualisieren.

Sie haben Fragen zur Antragsberechtigung und einer möglichen Förderung im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe oder November- und Dezemberhilfen? Wir unterstützen Sie gern bei der Beantragung, von der Beratung bis zur Schlussabrechnung.

Wir haben bundesweit für zahlreiche Unternehmen aus der Tourismusindustrie die Beantragung der sog. Überbrückungshilfe I erfolgreich umgesetzt. Profitieren Sie von unserer Erfahrung mit Antragsverfahren und Antragsplattform. Wir begleiten Sie schnell und effizient durch das Verfahren. Sprechen Sie uns gern an.

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