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Der Finanzausschuss des Bundesrates empfiehlt Änderung der AO – Erleichterung für Kooperationen unter gemeinnützigen Körperschaften, Öffnung der Gemeinnützigkeit für Servicegesellschaften und Holdingstrukturen, Erhöhung der Freigrenze des § 64 Absatz 3 AO auf EUR 45.000

Der Finanzausschuss des Bundesrates hat in seiner Sitzung vom 5. September 2019 wesentliche Änderungen der AO beschlossen und diese der Bundesregierung zur Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren empfohlen. Damit greift der Finanzausschuss die Vorlage einiger Bundesländer zur Anhebung der Freigrenze des § 64 Abs. 3 AO (unsere News vom 3. August 2018) ebenso auf wie die von der Praxis lange angemahnten Defizite des Gemeinnützigkeitsrechts im Bereich der Zusammenarbeit gemeinnütziger Körperschaften. Die Vorschläge führen zu weiteren Vereinfachungen.

16.09.2019

1. Ergänzung des § 57 AO („Unmittelbarkeit“) um einen Absatz 3 – Servicegesellschaften; Einführung einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung, Empfänger der Leistungen

a) Der Finanzausschuss empfiehlt, dass es Körperschaften ermöglicht bzw. erleichtert werden soll, steuerbegünstigt arbeitsteilig zusammenzuwirken, um gemeinsam steuerbegünstigte Zwecke zu realisieren. Häufig fehlt es bei der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke in Kooperationen an der Erfüllung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Hier will die empfohlene Neuregelung Abhilfe schaffen: Werden alle Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO durch die gemeinsam ausgeübte Tätigkeit erfüllt, soll auch das Merkmal der Unmittelbarkeit für alle beteiligten Körperschaften erfüllt sein. Entscheidende Voraussetzung ist die satzungsgemäße, durch planmäßiges Zusammenwirken gestaltete Verfolgung eines gemeinnützigen Zweckes.

Insbesondere zielt die empfohlene Regelung darauf ab, Ausgliederungen von Servicebereichen aus Zweckbetrieben gemeinnütziger Körperschaften (i. d. R.) in Tochter-GmbHs zukünftig als gemeinnützig anerkennen zu können. Nach aktueller Rechtslage führt das Outsourcing dazu, dass die Tochtergesellschaft nicht als steuerbegünstigt anerkannt wird, da gemeinnützige Zwecke nicht mehr unmittelbar (durch eigenes Personal), sondern nur noch mittelbar (durch einen Dritten) verwirklicht werden.

Hintergrund der empfohlenen Neuregelung ist eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der ausgeübten Tätigkeit: Die Sachverhalte vor und nach der Ausgliederung sind im Wesentlichen identisch; die zuvor zum Zweckbetrieb gehörende Betätigung (Küche, Reinigung) wird lediglich auf verschiedene Rechtsträger aufgeteilt.

Paradebeispiel sind Krankenhausküchen, -labore oder sonstige Serviceabteilungen.

b) Werden zusätzlich Leistungen an nicht steuerbegünstigte Dritte erbracht, begründet die Tochter-GmbH damit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. des § 64 der Abgabenordnung.

2. Ergänzung des § 57 AO („Unmittelbarkeit“) um einen Absatz 4 – steuerbegünstigte Holdinggesellschaften

Nach der empfohlenen Neuregelung stellt das Halten und Verwalten von Anteilen an steuerbegünstigten Kapitalgesellschaften einen Fall der unmittelbaren Zweckverwirklichung dar. Auch hier ändert sich, bei einer wertenden Betrachtung, das wirtschaftliche Gesamtbild nicht dadurch, dass die Tätigkeit auf mehrere Gesellschaften aufgeteilt wird.

Paradebeispiel ist die Ausgliederung aller operativen Tätigkeiten einer steuerbegünstigten Körperschaft auf Beteiligungsgesellschaften.

3. Zusammenfassung der Nummern 1 und 2 des § 58 Nr. 1 und 2 in Nr. 1 neu

a) Diese Empfehlung begründet einen einheitlichen Mittelweitergabetatbestand für klassische Mittelbeschaffungstätigkeit als auch die Weitergabe sonstiger Mittel an andere Körperschaften; damit trägt diese zu mehr Rechtssicherheit bei und erleichtert den Verwaltungsvollzug. Bisher bestehende Unterschiede in den Tatbeständen Mittelweitergabe durch Förderkörperschaften in Nr. 1 und Mittelweitergabe durch Nicht-Förderkörperschaften in Nr. 2, bei der Beschreibung des Vorgangs der Mittelweitergabe oder des divergierenden Empfängerkreises, werden beseitigt. Insbesondere verzichtet die vorgeschlagene Regelung auf die für die Fälle der bisherigen Nr. 2 geltende Beschränkung des Umfangs der weitergabefähigen Mittel im Verhältnis zum Gesamtvermögen der zuwendenden Körperschaft und führt insoweit zu weiterem Bürokratieabbau.

b) Bei der Tätigkeit der Mittelweitergabe handelt es sich nicht um einen eigenständigen Zweck, sondern um eine Art der Zweckverwirklichung. Handelt es sich um das einzige Mittel zur Verwirklichung des geförderten Zwecks, ist dem Gebot der Satzungsklarheit dadurch zu entsprechen, dass die Mittelweitergabe als Tätigkeit satzungsgemäß verankert werden muss.

c) Weiterhin übernimmt die vorgeschlagene Regelung des § 58 Nr. 1 AO die Grundsätze der Vertrauensschutzregelung des § 10b Abs. 4 EStG (Einkommensteuergesetz), die im Grundsatz den guten Glauben des Spenders an die Richtigkeit der Zuwendungsbestätigung schützt.

Aktuell – so die Begründung des Finanzausschusses – bestehe eine Regelungslücke für Fälle der Nichtanerkennung oder Aberkennung der Gemeinnützigkeit der Empfängerkörperschaft oder bei deren Mittelfehlverwendung. Der gebenden Körperschaft drohe nachträglich eine schädliche Mittelverwendung. Die nun empfohlene Regelung sieht vor, dass die gebende Körperschaft dann schützenswert ist, wenn sie das Zumutbare getan hat, um sich zu vergewissern, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Mittelweitergabe vorlagen bzw. vorliegen.

Nach unserer Erfahrung besteht eine solche „Bedrohungslage“ für die Geberkörperschaft schon heute nicht, soweit Freistellungsbescheide vom Empfänger eingefordert und die Mittel im Rahmen der eigenen Satzungszwecke weitergeleitet worden sind. Der Vorschlag zur Änderung des § 58 Nr.1 AO vermag aber sicherlich zu höherer Rechtssicherheit für Geberkörperschaften beitragen.

4. Anhebung der Freigrenze in § 64 Abs. 3 AO von EUR 35.000 auf EUR 45.000 (zeitgemäße Anpassung und Gleichsetzung mit § 67 a Abs. 1 AO)

Eine Erhöhung der Freigrenze auf EUR 45.000 entlastet insbesondere kleinere steuerbegünstigte Körperschaften und deren ehrenamtliche Struktur (im Fokus sind Vereine) von steuerrechtlichen Verpflichtungen. Die Anhebung nach nunmehr mehr als zwölf Jahren ist notwendig, damit die Vorschrift ihrem Vereinfachungscharakter, insbesondere im Hinblick auf geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, weiterhin gerecht werden kann.

Die gesamten Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundesrates, Bundesratsdrucksache 356/1/19, veröffentlicht am 10.09.2019, veröffentlicht am 10.09.2019 –finden Sie hier. Die relevanten Passagen für die Änderung gemeinnützigkeitsrechtlicher Vorschriften der AO finden Sie auf den Seiten 102 -110.

Der Bundesrat hat am 20. September 2019 entsprechend der Beschlussvorlage seines Finanzausschusses die Regelungen zur Änderung der AO beschlossen. Die Bundesratsdrucksache 356/19 (Beschluss) finden Sie hier,die relevanten Passagen auf den Seiten 83-91. Im nächsten Schritt muss sich nunmehr der Deutsche Bundestag mit der geplanten Änderung befassen. Die erste Lesung ist für den 27. September 2019 geplant.Im nächsten Schritt muss sich nunmehr der Deutsche Bundestag mit der geplanten Änderung befassen. Die erste Lesung ist für den 27. September 2019 geplant.

Ergänzender Hinweis:

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist auf allen Ebenen, nicht nur im Bundesrat bzw. auf Länderebene, im Gespräch und in Bewegung. Impulse erhält der Gesetzgeber auch von zahlreichen Verbänden oder deren Zusammenschluss, etwa dem Bündnis für Gemeinnützigkeit. Angeregt wird die Anpassung an professionelle Strukturen und hier vor allem die Neugestaltung bzw. Aufgabe des Unmittelbarkeitsgrundsatzes. Gerne informieren wir Sie weiterhin über alle Neuigkeiten dieses Rechtsgebietes und deren Auswirkungen auf die Praxis.

Lesen Sie auch unsere Beiträge vom 3. Dezember 2020 und  vom 18. Dezember 2020.

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