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Definition „finaler Verluste“ ausländischer Betriebsstätten im Zusammenhang mit deren Berücksichtigung im Inland
Für die Berücksichtigung von Ergebnissen aus ausländischen Betriebsstätten sehen die Doppelbesteuerungsabkommen grundsätzlich die Freistellungsmethode vor. Nach der von der Rechtsprechung anerkannten Symmetriethese sind daher positive wie negative Betriebsstättenergebnisse von der deutschen Besteuerung auszunehmen. Damit scheitert die steuerwirksame Geltendmachung ausländischer Betriebsstättenverluste im Inland. Unter Bezug auf die EuGH-Rechtsprechung gestattet der BFH jedoch ausnahmsweise den Abzug ausländischer Betriebsstättenverluste, wenn diese im Betriebsstättenstaat „final“ sind.
16.09.2014