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30.09.2020
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I.
Das Stiftungszivilrecht regelt die Entstehung der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts und bestimmt deren Verfassung (rechtliche Grundlagen). Es beruht derzeit (noch) auf Bundesrecht und Landesrecht. Beide Rechtssphären ergänzen sich. Dabei sind die Vorschriften der Landesstiftungsgesetze nicht einheitlich, die Rechtsform der rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts ist in den einzelnen Ländern also verschieden ausgeprägt. Das Nebeneinander von Bundesrecht und Landesrecht führte zu Streitfragen und Rechtsunsicherheit bei Stiftern und Stiftungen.
Hinzu kommt, dass es für Stiftungen – anders als für die meisten anderen juristischen Personen des Privatrechts – kein Register mit Publizitätswirkung, sondern nur Stiftungsverzeichnisse gibt, die bei den Stiftungsbehörden geführt werden. Auch die Regelungen für die Stiftungsverzeichnisse sind in den Landesstiftungsgesetzen unterschiedlich. Um die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder nachzuweisen, benötigen Stiftungen derzeit behördliche Vertretungsbescheinigungen. Da der Rechtsverkehr aktuelle Vertretungsbescheinigungen verlangt, müssen diese immer wieder neu beantragt werden.
II.
Durch die Neufassung der §§ 80 ff. BGB soll das Stiftungszivilrecht künftig abschließend im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt werden. Neue Regelungen werden insbesondere zum Namen, Sitz und Vermögen der Stiftung geschaffen sowie zur Änderung der Stiftungssatzung und zur Zulegung und Zusammenlegung von Stiftungen. Zahlreiche schon bestehende Vorschriften werden geändert.
Seit längerem wurde diskutiert, ob es für Stiftungen ein Register geben sollte. Diese Forderung soll nunmehr erfüllt werden: Zur Schaffung von mehr Transparenz soll ein zentrales Stiftungsregister mit Publizitätswirkung eingeführt und vom Bundesamt der Justiz geführt werden. Stiftungen soll damit insbesondere der Nachweis der Vertretungsberechtigung der Mitglieder ihres Vorstands, ihrer besonderen Vertreter und ihrer Liquidatoren erleichtert werden. Auch Satzungsänderungen, Zu- und Zusammenlegungen, Auflösungen, Aufhebungen und die Liquidation sind künftig eintragungsbedürftig.
Die Einführung des Registers soll etwa vier Jahre in Anspruch nehmen; die Regelungen über das Stiftungsregister in Artikel 3 (Regelungen im BGB) und 4 (Stiftungsregistergesetz, StiftRG) des Referentenentwurfs sollen ganz überwiegend erst drei Jahre später als die übrigen Vorschriften des Gesetzes in Kraft treten.
Der Referentenentwurf hält sich im Wesentlichen an die Vorschläge des Diskussionsentwurfs, weicht aber in einzelnen Formulierungen und einzelnen Regelungsgegenständen nicht unwesentlich von diesem ab. Zum besseren Vergleich stellen wir Ihnen daher eine Synopse beider Entwürfe zur Verfügung.
III.
Die §§ 82a ff. BGB-neu sind künftig auch auf alle rechtsfähigen Stiftungen des bürgerlichen Rechts anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser neuen Vorschriften entstanden sind (Übergangsvorschrift, Artikel 2 des Referentenentwurfs).
Wir informieren Sie gern über die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens und stehen Ihnen für alle Fragen zum Stiftungsrecht, Stiftungssteuerrecht und anverwandten Gebieten zur Verfügung.
Telefon: +49 (0) 351 4976 1501