Um kleine Unternehmen und Selbstständige zu unterstützen, die im Zuge der Corona-Pandemie in eine finanzielle Notlage geraten sind, setzte das Land Nordrhein-Westfalen im Frühjahr 2020 das Förderprogramm NRW-Soforthilfe 2020 auf. Viele Förderempfänger wurden nach der Rückmeldung zu einer teilweisen Rückzahlung der erhaltenen Fördergelder aufgefordert. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied jetzt im Rahmen von drei repräsentativen Verfahren, dass die Rückforderungsbescheide (Bescheide über Schlussabrechnungen) rechtswidrig sind.
Förderpraxis während des Antragsverfahrens ausschlaggebend
Während des Antragsverfahrens konnten entsprechend den damaligen Verlautbarungen (FAQ) Antragsteller eine Förderung allein in Abhängigkeit ihrer Umsatzrückgänge von bis zu EUR 9.000,00 erhalten. Dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zufolge bestätigten auch die Bewilligungsbescheide, dass allein der Umsatzrückgang das maßgebliche Kriterium zur Bestimmung der Förderhöhe sei. Mit den im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zugestellten Schlussbescheiden war jedoch nunmehr zusätzlich ein nachgewiesener Liquiditätsengpass erforderlich. Insoweit wurden die Förderungsvoraussetzungen nach der Antragstellung und nach der zeitweisen Bescheidung nachträglich verschärft. Aus diesem Grund erhielten viele der Förderempfänger Rückzahlungsforderungen. In drei für die weiteren 500 Klagen maßgeblichen Urteilen hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass diese abweichende Förderpraxis zwischen Bewilligungs- und Schlussbescheid unzulässig ist. Die rückwirkende Anpassung der Richtlinie stellt damit auch keine Korrektur der bereits ausgestellten Bewilligungsbescheide dar. Weiterhin fehlte in den ausgestellten Bewilligungsbescheiden eine eindeutige Aussage über Rückzahlungsverpflichtungen und -kriterien. Die Kläger müssen damit keine Rückzahlung der erhaltenen Soforthilfe leisten. Es wurde jedoch auch durch das Verwaltungsgericht klargestellt, dass die Soforthilfe nur einbehalten werden darf, wenn der Förderbegünstigte gegen den Schlussbescheid geklagt hat. Die Möglichkeit zur Berufung zum Oberverwaltungsgericht wurde für das Land zugelassen, da das Urteil eine grundsätzliche Bedeutung habe. Inwieweit das Land Nordrhein-Westfalen tatsächlich eine Berufung eingelegt hat, ist derzeit (noch) nicht bekannt.
Bedeutung für Corona-Überbrückungshilfen
Auch im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfen kam es während und auch nach dem Antragszeitraum zu Anpassungen der Förderrichtlinien, die in den veröffentlichten FAQ dargelegt werden. Dabei handelte es sich insbesondere um Anpassungen der förderfähigen Fixkosten. Den aktuell geltenden FAQ zu den Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfen zufolge, gelten jeweils die letzten FAQ-Stände der jeweiligen Förderprogramme. Ob dieses Urteil auch auf die Soforthilfen anderer Länder oder die nachträglichen Änderungen der Überbrückungshilfen übertragen werden kann, bleibt jedoch noch abzuwarten.
Sobald uns weitere Informationen vorliegen, werden wir Sie über diesen Weg selbstverständlich gern informieren.