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04.06.2020
Mit dem aktuellen BMF-Schreiben konkretisiert die Finanzverwaltung die Voraussetzungen, unter denen die Aufstockung des Kurzarbeitergeldes gemeinnützigkeitsrechtlich unschädlich möglich ist.
Bei einer Aufstockung des Kurzarbeitergeldes bis zu 80 % des bisherigen Entgelts – einheitlich für alle betroffenen Arbeitnehmer – wird weder die Mittelverwendung noch die Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung geprüft. Das bisherige Entgelt ist demnach das in den letzten drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich gezahlte Nettomonatsgehalt.
Wird eine Aufstockung auf über 80 % des bisherigen Entgelts gewährt, ist dies insbesondere bezüglich der Marktüblichkeit und Angemessenheit zu begründen. Der Nachweis kann bei kollektivrechtlichen Vereinbarungen durch die Vorlage des Tarifvertrags geführt werden. Aber auch für nicht tariflich gebundene Körperschaften ist eine höhere Aufstockung möglich. Dazu müssen die individuellen Arbeitsverträge mit allen Mitarbeitern einheitlich auf die Tarifverträge der Branche zur höheren Aufstockung des Kurzarbeitergeldes Bezug nehmen. Dann reicht die Vorlage des Mustervertrages.
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