2021 In unserem Newsbeitrag vom 16. Dezember 2020 berichteten wir zuletzt über die umsatzsteuerlichen Folgen eines harten „BREXIT“. Am 24. Dezember 2020 einigten sich nunmehr die Parteien doch noch auf ein Handelsabkommen. Ein harter „BREXIT“ konnte somit in letzter Minute verhindert werden.
Das geschlossene Abkommen hat jedoch keine Auswirkungen auf die Umsatzsteuer. Das Vereinigte Königreich bleibt weiterhin Drittland. Über die Auswirkungen haben wir bereits detailliert berichtet.
Jedoch beinhaltet das Abkommen eine Reihe von zollrechtlichen Regelungen. Die Zollgrenzen zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU bleiben bestehen. Bei Grenzüberschritt von Waren sind also Einfuhr- und Ausfuhranmeldungen abzugeben und der Warenverkehr unterliegt Grenzkontrollen. Das Abkommen sieht allerdings eine Befreiung von Einfuhrzöllen bei Waren vor, die ihren präferenziellen Ursprung im jeweils anderen Gebiet haben. Daher können Waren mit präferenziellem Ursprung im Vereinigten Königreich zollfrei in die EU eingeführt werden und umgekehrt.
Über die weiteren Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU werden wir Sie hier auf dem Laufenden halten.
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