Fachnews
BMF zu der ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token

Die steuerliche Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token war lange diskussionsbehaftet; das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatte sich hierzu bisher nur im Rahmen eines Entwurfsschreibens positioniert. Auch der Gesetzgeber war bisher zurückhaltend hinsichtlich einer expliziten Regelung entsprechender Sachverhalte. Daher griffen Praktiker und auch Finanzgerichte auf die aktuell gültigen Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften zurück, um dem wachsenden Klärungsbedarf gerecht zu werden.

19.05.2022

Mit Schreiben vom 10. Mai 2022 hat sich das BMF nun final zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token geäußert. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung hat das BMF bereits umfassend Stellung genommen; wir verweisen hierfür auf unseren Newsbeitrag vom 5. März 2018.

Das aktuelle BMF-Schreiben ist im Wesentlichen in zwei Teile gegliedert: in einem ersten Teil erläutert das Schreiben diverse Tätigkeiten im Zusammenhang mit virtuellen Währungen. In einem zweiten Teil geht das Schreiben auf die ertragsteuerliche Behandlung dieser Tätigkeiten ein. Das betrifft neben dem An- und Verkauf von Bitcoin oder Ether beispielsweise auch die Blockerstellung (Mining).

Zentrale Aussagen des ertragsteuerlichen Teils

Einzelne Einheiten virtueller Währungen und sonstiger Token sind einer selbstständigen Bewertung zugänglich und daher Wirtschaftsgüter (Rz. 31). Wirtschaftlicher Eigentümer ist der Inhaber / die Inhaberin des jeweiligen privaten Schlüssels; für die Zurechnung ist unschädlich, wenn Transaktionen über Plattformen initiiert werden (Rz. 32).

Weiterhin findet die Zehnjahresfrist des § 23 EStG bei virtuellen Währungen keine Anwendung, sodass bei Privatpersonen der Gewinn aus der Veräußerung bei einer Behaltefrist ab einem Jahr steuerfrei ist. Damit folgt das BMF seiner bisherigen Auffassung sowie der Auffassung der Finanzgerichte. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Newsbeiträge vom 15. Dezember 2021 sowie vom 11. März 2022.

Im Übrigen löst das BMF die verschiedenen Sachverhalte im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und sonstigen Token (beispielsweise Mining/Forging, Staking, Veräußerung und Tausch virtueller Währungen, Lending etc.) im Privatvermögen grundsätzlich über § 22 Nr. 2 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG (private Veräußerungsgeschäfte) oder über § 22 Nr. 3 EStG (sonstige Einkünfte). Hierbei ist der Sachverhalt genau zu bestimmen.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG insbesondere im Bereich des Minings/Forgings bzw. bei der (gewerbsmäßigen) Anschaffung und Veräußerung von virtuellen Währungen und sonstigen Token, Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorliegen können. Sofern die private Vermögensverwaltung durch gewerbsmäßiges Handeln abgelöst wird, sind die üblichen steuerlichen Schlussfolgerungen zu ziehen (Einlage in das Betriebsvermögen, Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb etc.). Bei der Bestimmung der jeweiligen Werte sind gegebenenfalls Besonderheiten zu beachten.

Sofern die Einheiten bereits als Teil des Betriebsvermögens erworben wurden, liegen im Falle der Erzielung von Einkünften entsprechend Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Das BMF geht darüber hinaus auch auf weitere Sachverhalte ein, beispielsweise auf das Initial Coin Offering (Herausgabe von Token durch den Emittenten), sowie auf die ertragsteuerliche Behandlung von Utility und Security Token. Weiterhin werden Aussagen zur verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Token an Arbeitnehmer getroffen – hierbei ist stets zu prüfen, ob ein Geld- oder Sachbezug vorliegt. Hieran knüpfen sich die entsprechenden steuerlichen Folgen.

Das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht worden.

Einschätzung und Ausblick:

Mit dem Schreiben schafft das BMF endlich Klarheit im Zusammenhang mit der Besteuerung von Einkünften im Zusammenhang mit Kryptowährungen; die Veröffentlichung ist daher zu begrüßen. Das Schreiben bestätigt im Grunde die bisher vertretene Auffassung der Finanzgerichte, sodass es nicht zwingend einer gesetzlichen Neuregelung bedarf. Die aktuell geltenden Regeln zur Behandlung privater Veräußerungsgeschäfte, sowie sonstiger Einkünfte (§ 22 Nr. 2 bzw. Nr. 3 EStG), können bei Vorliegen von Privatvermögen in vielfacher Hinsicht weiterhin angewendet werden.

Vorteilhaft ist die Klarstellung der Steuerfreiheit von Veräußerungsgeschäften im Zusammenhang mit virtuellen Währungen nach einem Jahr, sofern die Einheiten im Privatvermögen gehalten werden. Diese Behandlung spiegelt den spekulativen Charakter wider, welcher Kryptowährungen nach wie vor zugeschrieben wird.

Ob das Schreiben alle technischen Details im Zusammenhang mit virtuellen Währungen und Token erfasst, bleibt abzuwarten. Das Schreiben dürfte jedoch das Gros aller Ausgestaltungen abdecken.

Für weitere Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.

 

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