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Gut Ding braucht Weile – das lang erwartete BMF-Schreiben zu § 8 c KStG

Unter dem Datum 28. November 2017 hat das BMF endlich das überarbeitete Schreiben zur Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008 und berücksichtigt die verschiedenen Gesetzesänderungen in § 8 c seit diesem Zeitpunkt. Das endgültig veröffentlichte BMF-Schreiben entspricht in seiner wesentlichen Gliederung dem bekannten Entwurf aus April 2014, ist jedoch inhaltlich detaillierter. Es enthält Begriffsdefinitionen eines schädlichen Beteiligungserwerbes sowie Ausführungen zu Konzern- und Stille-Reserven-Klausel sowie den Personenkreis des Erwerbers.

09.12.2017

Darüber hinaus greift das BMF-Schreiben den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom März 2017 auf und stellt klar, dass § 8 c Satz 1 bzw. Abs. 1 Satz 1 KStG für unmittelbare Beteiligungserwerbe von Anteilen an Kapitalgesellschaften vor dem 1. Januar 2016 nicht anzuwenden ist bis eine gesetzliche Neuregelung verfügbar ist. Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.

Die wesentlichen Regelungen sind Folgende:

Verlustverrechnung bei unterjährigem Erwerb

Ein bis zum maßgeblichen unterjährigen Beteiligungserwerb erzielter Gewinn kann mit den bis dahin ungenutzten Verlusten verrechnet werden. Maßgebend ist der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb erwirtschaftete positive Gesamtbetrag der Einkünfte. In Organschaftsfällen bleibt es bei der Auslegung, welche eine Zwischenkonsolidierung der bis zum Übertragungsstichtag erzielten Ergebnisse nicht ermöglicht. Damit sind negative Einkünfte bei unterjährigem Erwerb auf der Ebene der jeweiligen Organgesellschaft vor der Einkommenszurechnung zu kürzen.

Übertragung nämlicher Anteile

Die Mehrfachübertragung nämlicher Anteile ist in einem Erwerberkreis schädlich, soweit sie je Erwerberkreis die jeweiligen Beteiligungsgrenzen des § 8 c KStG übersteigt. So soll die Übertragung von Anteilen auf eine Person in dem Umfang als mehrfache Übertragung qualifiziert werden, in welchem die Person bereits früher an der Verlustgesellschaft beteiligt gewesen ist.

Verlustrücktrag

Das BMF bekräftigt seinen Standpunkt, dass ein Rücktrag von bis zum schädlichen Beteiligungserwerb entstandenen Verlusten in vorangegangene Veranlagungszeiträume nicht zulässig sei.

Erwerb zum Wirtschaftsjahresende

Es wird geregelt, dass in Fällen eines schädlichen Beteiligungserwerbs beim Organträger bzw. bei der Organgesellschaft am Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres eine entsprechende Verlustkürzung nach § 8 c KStG nur beim Organträger nach Zurechnung des Einkommens der Organgesellschaften vorzunehmen ist.

Konzernklausel

In den Fällen, in denen erst mehrere Erwerbe zu einer Überschreitung der nach § 8 c KStG maßgeblichen Grenzen führen, sind die einzelnen Voraussetzungen zur Anwendung der befreienden Konzernklausel für jeden einzelnen Erwerb getrennt von einander zu prüfen. Soweit einzelne Erwerbe die Voraussetzungen einer Anwendung der Konzernklausel erfüllen, fallen diese Erwerbe aus dem Anwendungsbereich von § 8 c KStG heraus. Das heißt, derartige Erwerbe sind weder bei der Ermittlung der schädlichen Quote noch bei der Bestimmung des 5-Jahres-Zeitraumes zu berücksichtigen. Als positives Signal enthält das BMF-Schreiben die Regelung, dass die Konzernklausel auch auf Übertragungen von Anteilen an oder durch die Konzernspitze Anwendung findet.

Stille-Reserven-Klausel

Bei mehrstufigen Beteiligungen sowie Organschaften erfolgt die Prüfung der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Stille-Reserven-Klausel für jede einzelne Verlustgesellschaft separat. Stille Reserven im Betriebsvermögen der Organgesellschaft sind beim Organträger nicht zu berücksichtigen. Das pauschale 5 %-ige Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8 b Abs. 3 Satz 1 KStG führt nicht zu einer prozentualen Berücksichtigung stiller Reserven einer Beteiligung.

Anwendungsbereich

Der breite Anwendungsbereich von § 8 c KStG auf alle nicht ausgeglichenen und nicht abgezogenen negativen Einkünfte wird im Rahmen des BMF-Schreibens um die Verlustvorträge der Organgesellschaft aus vororganschaftlicher Zeit erweitert.

Es wurden ebenso die gleichlautenden Ländererlasse für die Anwendung des § 8 c KStG auf gewerbesteuerliche Fehlbeträge veröffentlicht, nach denen sollen die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens auch für die Gewerbesteuer Anwendung finden.

Soweit Sie Fragen zur Anwendung der Verlustnutzungsbeschränkungsvorschriften haben, stehen wir Ihnen für ein Gespräch sehr gern zur Verfügung.

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Arell Buchta
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