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BMF schränkt Nichtbeanstandungsregelung der Länder für zertifizierte technische Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei Kassensystemen ein

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat sich mit dem am 11. September 2020 veröffentlichten Schreiben vom 18. August 2020 aus gegebenen Anlass zu den Erleichterungen der Länder für die Einrichtungen eines TSE-Kassensystems geäußert. Das BMF selbst distanziert sich von einer Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung über den 30. September 2020 hinaus.

21.09.2020

Nichtbeanstandung bis zum 30. September 2020 (BMF)

Mit Schreiben vom 5. November 2019 hatte das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung veröffentlicht, nach der die Maßnahmen zur Einrichtung des TSE-Kassensystems und der Implementierung einer einheitlichen Schnittstelle zwar umgehend umzusetzen sind, eine Einrichtung bis zum 30. September 2020 jedoch nicht beanstandet wird (wir berichteten im Beitrag vom 14. November 2019). Hintergrund war die mangelnde Verfügbarkeit der TSE-Systeme, sodass eine fristgerechte Aufrüstung nicht möglich sei.

Im aktuellen Schreiben hat das BMF bekräftigt, dass abweichend von den Regelungen der Länder keine weitere Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung in Aussicht gestellt werde und mithin die bisherige Umsetzungsfrist weiterhin gültig und zu beachten ist. Das hieße, dass die Umstellung der Kassensysteme bis spätestens zum Monatsende erfolgt sein muss.

Dies gelte unabhängig davon, dass die mit der Umrüstung im Zusammenhang stehenden Mitteilungspflichten gemäß § 146a Abs. 4 AO bislang noch nicht erfüllt werden könnten, da die technischen Voraussetzungen nicht vorliegen und voraussichtlich auch nicht zeitnah vorliegen werden.

Regelungen der Länder

Die Länder haben im Juli dieses Jahres verstärkt auf spezifische Erleichterungsregelungen aufmerksam gemacht. Gründe für eine weitere Verlängerung sind nach Ansicht der Länder – neben der noch immer mangelnden Verfügbarkeit der Systeme – die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, denen insbesondere der Einzelhandel und die Gastronomie ausgesetzt sind. Außerdem bringt die temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze weitere technische Unwägbarkeiten mit sich.

Daher haben alle Bundesländer – außer Bremen – eine Verlängerung der Nichtbeanstandungsregelung bis längstens 31. März 2021 verfügt. Eine Übersicht über die Länderspezifika gibt der Zentralverband des deutschen Handwerks (ZDH) (Stand: 15. September 2020).

Die von den Verbänden geforderte bundeseinheitliche Regelung wurde von Seiten des BMF stets verweigert. Dies macht das BMF im aktuellen Schreiben auch noch einmal deutlich und verweist insbesondere darauf, dass die Bewilligung von Erleichterungen gemäß Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) zu § 148 nur auf Antrag erfolgt. Eine davon abweichende Regelung bedarf der Abstimmung zwischen Bund- und Landesbehörde. Die Regelungen der Länder sehen derzeit i. d. R. eine antragslose Bewilligung bzw. eine Anzeige vor. Somit hebelt das BMF die Erleichterungsabsichten der Länder praktisch aus.

BMF-Schreiben sind Erlasse, die im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder herausgegeben werden. Sie sollen der Verbesserung und Erleichterung des Vollzugs von Steuergesetzen und dem Ziel der Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Bereich der von den Ländern im Auftrag des Bundes verwalteten Steuern dienen. Nach diesem Verständnis können die Länder keine – von einem BMF-Schreiben – abweichende Regelung treffen. Die in einem BMF-Schreiben enthaltene Weisung geht den Bestrebungen der Länder vor.

Nach Information der mitteldeutschen Länderfinanzministerien beabsichtigen diese, an den bisher getroffenen Erleichterungen jedoch uneingeschränkt festzuhalten. Sachsen, Thüringen und Sachsen-Anhalt veröffentlichten bereits entsprechende Mitteilungen. Brandenburg hat bereits am 16. September bekannt gegeben, dass die Verfügung des Länderfinanzministeriums weiterhin uneingeschränkt gilt. Ein einheitliches Vorgehen der Länder wäre bereits im Juni wünschenswert gewesen. Was bleibt, ist ein Flickenteppich, der möglicherweise keine Bedeutung hätte, sollte das BMF schlussendlich Recht behalten.

Praxishinweis

Die Implementierung der zertifizierten TSE für Kassensysteme gestaltet sich weiterhin schwierig. Zum einen fehlen die Angebote am Markt und wieder einmal fehlt die Zeit. Die offen zu Tage getretene Uneinigkeit zwischen dem BMF und den Landesbehörden trägt sicherlich nicht zur Verbesserung der Situation bei.

Die Länder wollen weniger den ehrlichen Unternehmer benachteiligen, vielmehr wollen sie den angeschlagenen Einzelhandel entlasten. Dass das BMF sich völlig kompromisslos zeigt, ist unverständlich, denn eine Umsetzung bis zum 30. September scheint geradezu unmöglich.

Sofern noch nicht geschehen, empfehlen wir Ihnen, sich nun dringend mit dem Anbieter Ihres Kassensystems zum weiteren Vorgehen abzustimmen. Länderspezifisch ist aufgrund der aktuellen Situation zu prüfen, ob es ggf. empfehlenswert ist, einen Antrag auf Bewilligung der Erleichterungen und dem damit verbundenen Aufschub bis spätestens 31. März 2021 beim zuständigen Finanzamt zu stellen.

Bei Fragen in diesem Zusammenhang sprechen Sie uns an, wir helfen Ihnen gern weiter.

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