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BGH zur Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung für Abschluss, Änderung und Beendigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen

Bei der Abberufung von GmbH-Geschäftsführern stellt sich die Frage, wer für die Beendigung des Anstellungsvertrages zuständig ist – ein zweiter Geschäftsführer, der Nachfolger oder das zweite Organ, die Gesellschafterversammlung. Aus dem Gesetz ergibt sich nur mittelbar eine Antwort.

08.11.2018
Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung – nicht ausdrücklich geregelt

Die Gesellschafterversammlung ist nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 46 Nr. 5 GmbHG zuständig für die organschaftliche Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, sowie deren Entlastung. Nicht geregelt ist eine Zuständigkeit für den Abschluss und die Beendigung eines GF-Anstellungsvertrages bzw. für sonstige inhaltliche Regelungen, die das Anstellungsverhältnis betreffen, z.B. wie die Gewährung besonderer Vergütungen oder Vergünstigungen wie Sonderzahlungen oder Urlaubsabgeltung (vertragliche Ebene). Nach gefestigter Rechtsprechung ist auch hierfür grundsätzlich die Gesellschafterversammlung zuständig, dies ergebe sich aus dem Sachzusammenhang (sog. Annexkompetenz).

Die aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH)

Der BGH hatte in seinem aktuellen Urteil vom 03.07.2018, AZ. II ZR 452/17, erneut über diese Annexkompetenz der Gesellschafterversammlung zu befinden und die Chance, deren Voraussetzungen zu schärfen.

a) Hintergrund der Annexkompetenz: Vermeidung von Interessenkonflikten

Der BGH bestätigte zunächst die Herleitung der Annexkompetenz aus dem Sachzusammenhang, der engen Verzahnung (Wechselwirkung) von Organverhältnis und vertraglichem Anstellungsverhältnis. Regelungen auf der vertraglichen Ebene seien geeignet, in erheblicher Weise auch die Entscheidungen der Gesellschafter über die Organstellung des Geschäftsführers zu beeinflussen. Was der BGH in aller Kürze damit anspricht sind Regelungen wie etwa die Vertragslaufzeit des Anstellungsverhältnisses, die über eine organschaftliche Amtszeit hinausgeht bzw. dahinter zurückbleibt und die Gesellschafter zu einer Wiederberufung oder vorzeitigen Abberufung veranlassen könnte. Auch unterschiedliche Voraussetzungen der Kündigung (Vorliegen eines wichtigen Grundes) bzw. Abberufung (jederzeit ohne Grund) sind zur Beeinflussung geeignet.

Die Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 46 Nr. 5 GmbHG ist also aufgrund der Interessenlage geboten (Entscheidungen aus einer Hand vs. keine abweichenden Zuständigkeiten).

Durch die Kompetenzzuweisung an die Gesellschafterversammlung werde zudem der Gefahr begegnet, dass aktuelle Geschäftsführer kollegiale Rücksichtnahme übten. Die Zuständigkeitsnorm des § 46 Nr. 5 GmbHG ziele bereits für die organschaftliche Abberufung darauf ab, einen abstrakten Interessenkonflikt mit dem Geschäftsführungsorgan aufzulösen. Dieser Zielstellung unterfallen auch die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung bei (jedweder) Änderung des Anstellungsvertrages des Geschäftsführers.

Übrigens: Ist eine GmbH & Co. KG Alleingesellschafterin der GmbH, fasst den Beschluss der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH.

b) Neu: Kein zeitlicher Zusammenhang mit der organschaftlichen Abberufung erforderlich

Neu ist, dass der BGH nun grundsätzlich keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem organschaftlichen Akt der Bestellung bzw. Abberufung und der entsprechenden rechtsgeschäftlichen Erklärung im Hinblick auf das Anstellungsverhältnis fordert. Praktisch heißt dies, dass es auf die Kompetenz der Gesellschafterversammlung keinen Einfluss hat, wenn der Dienstvertrag erst nach Abberufung des Geschäftsführers geändert bzw. beendet wird.

Übergang der Zuständigkeit auf einen neuen Geschäftsführer

Die Änderung des Dienstvertrages eines abberufenen Geschäftsführers fällt erst dann unter die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines neuen Geschäftsführers, wenn sich das ursprüngliche Geschäftsführerdienstverhältnis nach der Abberufung in ein gewöhnliches Anstellungsverhältnis umgewandelt hat. Damit ist gemeint, dass ein Geschäftsführer, der nach seiner Abberufung und Vertragsbeendigung oder -änderung (wieder) als (leitender) Angestellter beschäftigt wird, dem Weisungsrecht der Geschäftsführung untersteht. Ferner kann diese ihm gegenüber wirksam rechtserhebliche Erklärungen wie eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses abgeben.

Erst unter diesen Rahmenbedingungen ist die (abstrakte) Gefahr beseitigt, dass der die Kündigung aussprechende Geschäftsführer die Entscheidungskompetenz der Gesellschafterversammlung einengen oder unterlaufen könnte.

Empfehlung für die Praxis: Klare Regelungen in der Satzung

Ohne eine gesonderte Satzungsregelung müssen sich Unternehmen dieser besonderen Zuständigkeitszuweisung bewusst sein, die nicht nur für eine Beschlussfassung, sondern auch für die Abgabe von Willenserklärungen und damit die Zeichnungsberechtigung Geltung beansprucht.

Durch die Satzung oder einen Beschluss der Gesellschafterversammlung kann die grundsätzliche Kompetenz der Gesellschafterversammlung auf ein anderes Organ oder gar einen Dritten übertragen werden. Hiervon wird in der Praxis allerdings zu selten Gebrauch gemacht, wie auch das aktuelle Urteil beweist.

Ob unbewusst oder bewusst, etwa wegen des Wunsches nach knappen (vermeintlich übersichtlichen) Satzungstexten – häufig wird übersehen, dass Lücken im Gesellschaftsvertrag oder das Fehlen einer interessengerechten Gestaltung zu gerichtlich ausgetragenem Streit über ein Anstellungsverhältnis führen können. Dem vorzubeugen ist aber nicht nur Aufgabe des Arbeitsrechtlers, sondern – weit vor einem konkreten Sachverhalt – die des Gesellschaftsrechtlers bei der Gestaltung von Satzungen.

 

Gerne unterstützen wir Sie rund um die Tätigkeit und Kompetenzen einzelner Organe, bei der Satzungsgestaltung und der Erstellung von Geschäftsführerdienstverträgen.

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