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BFH äußert sich zum jungen Verwaltungsvermögen (Erbschaftsteuer)

Die Auslegung des Begriffs des sogenannten jungen Verwaltungsvermögens bei Erbschaften und Schenkungen ist ein beliebtes Streitthema zwischen der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen.

15.09.2020

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich nun mit Urteilen von 22. Januar 2020 in vier Fällen (Az. II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18 und II R 41/18) zur Auslegung des Begriffs bei Erbschaften und Schenkungen in den Jahren 2007 und 2010 bis 2012 geäußert und sich zum Nachteil der Steuerpflichtigen auf die Seite der Finanzverwaltung geschlagen.

Junges Verwaltungsvermögen ist im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht begünstigungsfähig und damit vollumfänglich steuerpflichtig. Als junges Verwaltungsvermögen zählt sämtliches (Verwaltungs-) Vermögen, das dem Betrieb, der Gegenstand des Erwerbs ist, im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer weniger als zwei Jahre zuzurechnen war. Die Finanzverwaltung vertrat dabei schon immer die Auffassung, dass hierzu auch solches Verwaltungsvermögen gehöre, das innerhalb der Zweijahresfrist aus betrieblichen Mitteln angeschafft wurde (Aktivtausch).

Der BFH schließt sich der restriktiven Auffassung der Finanzverwaltung an, dass junges Verwaltungsvermögen auch im Falle eines Aktivtausches vorliege; dazu zähle auch eine Verschmelzung. Nach Auffassung der Richter komme es bei der Auslegung des Begriffs allein darauf an, ob das einzelne Wirtschaftsgut des Verwaltungsvermögens tatsächlich innerhalb der Zweijahresfrist dem Betriebsvermögen zugeführt wurde. Die Frage nach dem „Wie“ der Zuführung sei nicht zu stellen, sodass es im Ergebnis nicht darauf ankommt, ob die Zuführung aufgrund eines Einlage- oder Anschaffungsvorgangs erfolgte, wie die Anschaffung finanziert wurde und welche Zielsetzung der Einbringung zugrunde lag. Damit zählt nach Ansicht des BFH zum jungen Verwaltungsvermögen auch Vermögen, das innerhalb des Zweijahreszeitraums aus betrieblichen Mitteln angeschafft oder hergestellt worden ist.

Die Urteile sind zwar lediglich zur geltenden Rechtslage bis zum 30. Juni 2016 ergangen, haben jedoch auch für die Neuregelung des jungen Verwaltungsvermögens nach § 13b Abs. 7 Satz 2 ErbStG n. F. Bedeutung.

Die Urteile bestätigen die, aus Sicht der Steuerpflichtigen, ungünstige Auffassung der Finanzverwaltung und schränken den Gestaltungsspielraum bei der Planung von der Übertragung von Vermögen stark ein. Künftig wird der Prüfung der zweijährigen Vorbehaltensfrist eine größere Bedeutung zukommen.

Durch gezielte und rechtzeitige Umschichtung von Vermögen kann die Belastung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer gemindert werden.

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