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Beschluss zur Verfassungswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Entgelten und Schulden sowie Miet- und Pachtzinsen

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Beschluss vom 15. Februar 2016 – 1 BvL 8/12 die Vorlage des Finanzgerichts Hamburg (Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 29. Februar 2012 – 1 K 138/10) zur Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Entgelten für Schulden sowie Miet- und Pachtzinsen (§ 8 Nr. 1 Buchstaben a, d und e GewStG) als unzulässig verworfen.

25.04.2016

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