Vor dem Hintergrund einfachrechtlicher Zweifel hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Weg für den Nachweis niedrigerer Verkehrswerte im sog. Bundesmodell frei gemacht. Nun stellt sich die Frage, ob die neue Grundsteuerwertfeststellung insgesamt verfassungskonform ist. Eine entsprechende Musterklage (Aktenzeichen 4 K 2189/23) zum Bundesmodell wurde vom Finanzgericht (FG) Köln abgewiesen.
Hintergrund
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens äußerten Experten Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Reformgesetzes, da der Gesetzentwurf den steuerlichen Belastungsgrund nicht ausreichend bestimme. Der Gesetzgeber wies diese Bedenken jedoch zurück und stützte sich dabei auf den ihm vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingeräumten weiten Gestaltungsspielraum.
Insoweit überraschte es wenig, dass in zahlreichen Bundesländern Musterklagen gegen die neue Grundsteuerwertfeststellung eingelegt wurden. Über eine derartige Musterklage zum sog. Bundesmodell hatte kürzlich das FG Köln zu entscheiden.
Sachverhalt
Gegenstand der Klage ist die Bewertung einer Eigentumswohnung. Nach Ansicht der Kläger sind die Bewertungsvorschriften des Bundesmodells verfassungswidrig. Die zentralen Kritikpunkte sind die stark typisierten Bewertungsparameter des Ertragswertverfahrens sowie der Bodenrichtwert. Dessen Zustandekommen wird sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht in Zweifel gezogen. Dabei verweisen die Kläger beispielhaft auf eine andere, unweit entfernt liegende Eigentumswohnung in einer vermeintlich besseren Wohnlage, für die ein deutlich geringerer Bodenrichtwert angesetzt wurde.
Urteil und Begründung
Das FG Köln wies die Klage ab und bestätigte die Grundsteuerbewertung des Bundesmodells.
Nach der Auffassung des FG begegnen die Bewertungsvorschriften des Bundesmodells keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Belastungsgrund werde durch die Gesetzesbegründung hinreichend definiert. Anknüpfungspunkt ist demnach die durch das Innehaben von Grundbesitz vermittelte Leistungsfähigkeit. Darüber hinaus verfüge der Gesetzgeber in Massenverfahren wie der Grundsteuer über einen großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum. Auch habe sich die Heranziehung von Bodenrichtwerten zur Ermittlung des Bodenwerts steuerrechtlich bewährt.
Einschätzung und Ausblick
Nach der Ansicht des FG Köln sind die Bewertungsregelungen des Bundesmodells verfassungskonform und entsprechen den Vorgaben des BVerfG. Hinsichtlich der Begründung ist jedoch zumindest zweifelhaft, ob der Belastungsgrund tatsächlich auf dem Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit beruht. Denn die Anknüpfung an das Leistungsfähigkeitsprinzip steht im Widerspruch zum Charakter der Grundsteuer als Objektsteuer, bei der es gerade auf persönliche Verhältnisse nicht ankommt. Über diese grundlegenden verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus erscheint der zugrundeliegende Sachverhalt zudem wenig geeignet, die bestehenden Bewertungsverzerrungen des Bundesmodells aufzuzeigen, liegt doch der festgestellte Grundsteuerwert deutlich unter dem von den Klägern gezahlten Kaufpreis.
Hervorzuheben ist, dass mit diesem Urteil noch keine abschließende Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des neuen Bewertungsrechts verbunden ist. Einerseits hat das FG Köln die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, sodass der BFH gegebenenfalls doch zu verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Grundsteuerwertfeststellung nach dem Bundesmodell Stellung beziehen könnte. Andererseits sind in zahlreichen Bundesländern weitere Musterklagen zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegenüber der neuen Grundsteuerbewertung anhängig. Eine abschließende Entscheidung wird jedoch erst das BVerfG treffen können. Insoweit bleibt abzuwarten, ob das FG Rheinland-Pfalz – das im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bereits umfassende verfassungsrechtliche Bedenken gegenüber dem Bundesmodell geäußert hat – im Hauptsacheverfahren dem BVerfG diese Frage vorlegen wird. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden.
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