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05.08.2022
Wesentliche Erläuterungen betreffen:
Der koordinierte Ländererlass erläutert die Rechtsbegriffe des § 3 GrSt und fasst die Auslegungsfragen erstmalig in einem einheitlichen Erlass zusammen.
Wie auch in der bisherigen Fassung des Grundsteuergesetzes geregelt, kann die Grundsteuer in Höhe von 25 % bzw. 50 % erlassen werden, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % bzw. um 100 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat.
Der Erlass regelt Anwendungsfragen um die mit der Reform des Grundsteuerrechts neu eingefügten Vorschriften zur Ermäßigung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert werden. Danach wird die Steuermesszahl in den genannten Fällen um 25 Prozent reduziert werden.
Eine der Regelung für geförderten Wohnraum vergleichbare Ermäßigung wurde ebenfalls für Wohnungsbaugesellschaften geschaffen, die mehrheitlich von Gebietskörperschaften beherrscht werden und bei denen der Gewinn der jeweiligen Gebietskörperschaft zukommt. Die Ermäßigung greift ebenfalls für gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG und Einzelfallkonstellationen. Die Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt. Hierbei sind verfahrensrechtliche Fragen zu beachten.
Die Auslegung des neu eingefügten § 15 Abs. 5 GrStG zur Ermäßigung der Steuermesszahl für Baudenkmäler um 10 Prozent erläutert der Erlass ebenfalls.
Die Bewertung der Grundstücke stellt derzeit alle Eigentümer von Grundstücken vor große Herausforderungen. Neben der Bewertung sollten aber bereits heute den auf Festsetzung des Grundbesitzwerts folgenden Steuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden Aufmerksamkeit geschenkt werden.
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