Um eine einheitliche Anwendung des neuen Grundsteuerrechts durch die Verwaltungsbehörden sicherzustellen, haben die obersten Finanzbehörden der Länder mit den koordinierten Ländererlassen vom 22. Juni 2022 Regelungen für die Auslegung des Grundsteuergesetzes für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 her-ausgegeben. Infolgedessen sind etwaige Verwaltungsanweisungen, welche mit diesem Erlass in Widerspruch stehen, ab dem Kalenderjahr 2025 nicht mehr anzuwenden. Die koordinierten Ländererlasse behandeln Zweifels- und Auslegungsfragen.
Wesentliche Erläuterungen betreffen:
Steuerbefreiungen für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger
Der koordinierte Ländererlass erläutert die Rechtsbegriffe des § 3 GrSt und fasst die Auslegungsfragen erstmalig in einem einheitlichen Erlass zusammen.
Erlass wegen wesentlicher Ertragsminderung bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft sowie bei bebauten Grundstücken
Wie auch in der bisherigen Fassung des Grundsteuergesetzes geregelt, kann die Grundsteuer in Höhe von 25 % bzw. 50 % erlassen werden, wenn bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft der tatsächliche Reinertrag des Steuergegenstands um mehr als 50 % bzw. um 100 % gemindert ist und der Steuerschuldner die Minderung nicht zu vertreten hat.
Ermäßigung der Steuermesszahl für geförderten Wohnraum
Der Erlass regelt Anwendungsfragen um die mit der Reform des Grundsteuerrechts neu eingefügten Vorschriften zur Ermäßigung der Steuermesszahl für Wohngrundstücke, die nach dem Wohnraumförderungsgesetz gefördert werden. Danach wird die Steuermesszahl in den genannten Fällen um 25 Prozent reduziert werden.
Ermäßigung für Wohnungsbaugesellschaften, Genossenschaften und Vereine
Eine der Regelung für geförderten Wohnraum vergleichbare Ermäßigung wurde ebenfalls für Wohnungsbaugesellschaften geschaffen, die mehrheitlich von Gebietskörperschaften beherrscht werden und bei denen der Gewinn der jeweiligen Gebietskörperschaft zukommt. Die Ermäßigung greift ebenfalls für gemeinnützige Wohnungsbaugesellschaften und Wohnungsbaugenossenschaften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG und Einzelfallkonstellationen. Die Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt. Hierbei sind verfahrensrechtliche Fragen zu beachten.
Ermäßigung für Baudenkmäler
Die Auslegung des neu eingefügten § 15 Abs. 5 GrStG zur Ermäßigung der Steuermesszahl für Baudenkmäler um 10 Prozent erläutert der Erlass ebenfalls.
Die Bewertung der Grundstücke stellt derzeit alle Eigentümer von Grundstücken vor große Herausforderungen. Neben der Bewertung sollten aber bereits heute den auf Festsetzung des Grundbesitzwerts folgenden Steuermessbescheiden und Grundsteuerbescheiden Aufmerksamkeit geschenkt werden.
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