Seit dem 1. Januar 2022 schreibt § 52d S. 1 FGO vor, dass schriftlich einzureichende Anträge, die durch einen Rechtsanwalt eingereicht werden, als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg zu übermitteln sind.
Im Rahmen eines Einspruchsverfahrens, in dem ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV-Antrag) per Telefax durch eine anwaltlich vertretene Steuerpflichtige (Antragstellerin) eingereicht wurde, hat das Finanzgericht Münster (FG Münster, Beschluss vom 22. Februar 2022 – 8 V 2/22) nun entschieden, dass ein per Telefax eingereichter Antrag in diesem Fall den Anforderungen eines elektronischen Dokumentes nicht entspreche, unabhängig davon, ob es per Telefonnetz oder Computerfax übersandt werde.
Insbesondere müsse ein elektronisches Dokument gemäß § 52a Abs. 3 FGO stets mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein oder aber von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Die sicheren Übermittlungswege sind in § 52a Abs. 4 FGO abschließend aufgezählt. In dieser Aufzählung ist die Übertragung via Telefax nicht gelistet und daher kein sicherer Übermittlungsweg.
Ein Verstoß gegen die Nutzung der vorgeschriebenen sicheren Übermittlungswege führe gem. § 52d FGO zur Unwirksamkeit eines Antrages. Ein Klageverfahren ist derzeit noch anhängig.
In Fällen, in denen die Aussetzung der Vollziehung begehrt und der Steuerpflichtige durch einen Anwalt vertreten wird, empfehlen wir künftig die Nutzung des elektronischen Anwaltspostfaches nach § 31a der Bundesrechtsanwaltsverordnung, um sicherzustellen, dass die Aussetzung der Vollziehung gewährt wird.
Für weitere Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.