Das Hessische Finanzgericht (FG Hessen) hat entschieden: Einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge kann unter analoger Anwendung der ertragsteuerlichen Regelungen im EStG und KStG auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden.
Nach § 34c Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, die mit ausländischen Einkünften in dem Staat, aus dem die Einkünfte stammen, zu einer der deutschen Einkommensteuer entsprechenden Steuer herangezogen werden, die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen, die auf die Einkünfte aus diesem Staat entfällt. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen ist § 32d Abs. 1 und Abs. 3 bis 6 EStG anwendbar. Für Kapitalgesellschaften ergibt sich die Anrechnung aus den §§ 8 Abs. 1 und 26 KStG. Nach § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG gehen die Regelungen eines Doppelbesteuerungsabkommens den einkommensteuerrechtlichen Regelungen vor.
Fraglich ist in diesem Zusammenhang, inwiefern eine Anrechnung auch auf Ebene der Gewerbesteuer erfolgen kann. Das FG Hessen hat mit Urteil vom 28. August 2020 (Az. 8 K 1860/16) geurteilt, dass einbehaltene ausländische Quellensteuer auf Kapitalerträge auch auf die inländische Gewerbesteuer angerechnet werden kann. Hierfür seien die Anrechnungsregeln des EStG sowie des KStG entsprechend anzuwenden.
Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt beschäftigte sich mit der Frage, ob, und wenn ja, wie, gezahlte kanadische Quellensteuer auf Kapitalerträge bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen ist. Das FG war der Auffassung, dass eine Anrechnung zu erfolgen habe, da der Einbehalt kanadischer Quellensteuer zu einer Doppelbesteuerung führe. Deutschland und Kanada würden von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer erheben. Das DBA Kanada regele in einem solchen Fall die Vermeidung von Doppelbesteuerung durch Anrechnung der ausländischen Steuer.
Dass das GewStG keine eigene Anrechnungsvorschrift enthalte, sei unerheblich. Da das DBA eine Anrechnung anordne, seien die einkommens- und körperschaftsteuerrechtlichen Regelungen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG, § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG) entsprechend anzuwenden. Das Finanzamt habe daher die Anrechnung dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Gewerbesteuer-Messbescheides festzustellen.
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Das Revisionsverfahren ist unter dem Az. I R 8/21 beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig.
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