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05.08.2022
Zum 1. Juli 2022 wurde turnusmäßig der Mindestlohn auf EUR 10,45 pro Stunde erhöht. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass in diesem Zusammenhang die Arbeitsverträge in Bezug auf die Anzahl der vereinbarten Stunden pro Woche bzw. Monat zu prüfen sind. Bei einem Mindestlohn von EUR 10,45 ergibt sich für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 eine maximale Stundenanzahl pro Monat von 43,06 Stunden bzw. pro Woche von 9,95 Stunden (bei 4,33 Wochen im Monat). Sollten die in den Arbeitsverträgen vereinbarten Stunden über den vorher genannten Maximalstunden liegen, empfehlen wir eine Anpassung der Arbeitsverträge.
Zum 1. Oktober 2022 wird der Mindestlohn einmalig auf EUR 12,00 angehoben. Diese Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, die sogenannten Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wird die Mini-Job-Grenze auf EUR 520,00 (10 Stunden pro Woche mal 4,33 Wochen pro Monat (Jahresmittelwert 52 Wochen durch 12 Monate) mal EUR 12,00) angehoben.
Die Grenze soll in Zukunft mit Erhöhungen des Mindestlohns gekoppelt sein, sodass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.
Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale (kurz „EPP“) von EUR 300,00 beschlossen; sie soll eine Entlastung für die durch die aktuelle Energiepreisentwicklung gestiegenen Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung entstehen, darstellen. Deshalb haben alle Personen Anspruch auf die EPP, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten, also der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:
Im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuererklärung 2022 prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht.
Für Arbeitnehmer ist die EPP aber bereits im September 2022 durch den Arbeitgeber auszuzahlen.
Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber die EPP ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022:
Wechselt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis innerhalb des Monats September, zahlt der Arbeitgeber die EPP aus, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 im ersten Dienstverhältnis beschäftigt ist.
Auch bei Anspruch auf Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Als Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses bei Minijobbern kann ein Mustertext verwendet werden, der in den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2022 abgedruckt wurde.
Der Auszahlungszeitpunkt an die Arbeitnehmer ist wie folgt geregelt:
Die Auszahlung der EPP ist sozialversicherungsfrei und als sonstiger Bezug mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen als steuerpflichtig zu behandeln.
Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben (ausgenommen geringfügig Beschäftigte).
In den nachfolgenden Fällen wird die EPP nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt:
Die Erstattung der EPP beim Arbeitgeber erfolgt:
Übersteigt die EPP-Erstattung den Betrag, der insgesamt als Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag vom Finanzamt erstattet. Dies erfolgt technisch über eine sogenannte Minus-Lohnsteuer-Anmeldung.
Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung.
Nähere Erläuterung und Antworten auf die FAQ erhalten Sie auch auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums der Finanzen unter:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html
Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gern an.