Fachnews
Anpassungen Mindestlohn und Energiepreispauschale

Zum 1. Juli 2022 wurde turnusmäßig der Mindestlohn auf EUR 10,45 pro Stunde erhöht. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass in diesem Zusammenhang die Arbeitsverträge in Bezug auf die Anzahl der vereinbarten Stunden pro Woche bzw. Monat zu prüfen sind.

05.08.2022

Zum 1. Juli 2022 wurde turnusmäßig der Mindestlohn auf EUR 10,45 pro Stunde erhöht. Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass in diesem Zusammenhang die Arbeitsverträge in Bezug auf die Anzahl der vereinbarten Stunden pro Woche bzw. Monat zu prüfen sind. Bei einem Mindestlohn von EUR 10,45 ergibt sich für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis 30. September 2022 eine maximale Stundenanzahl pro Monat von 43,06 Stunden bzw. pro Woche von 9,95 Stunden (bei 4,33 Wochen im Monat). Sollten die in den Arbeitsverträgen vereinbarten Stunden über den vorher genannten Maximalstunden liegen, empfehlen wir eine Anpassung der Arbeitsverträge.

Zum 1. Oktober 2022 wird der Mindestlohn einmalig auf EUR 12,00 angehoben. Diese Anhebung des Mindestlohns wirkt sich auch auf die geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, die sogenannten Minijobs oder 450-Euro-Jobs. Damit eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn möglich ist, wird die Mini-Job-Grenze auf EUR 520,00 (10 Stunden pro Woche mal 4,33 Wochen pro Monat (Jahresmittelwert 52 Wochen durch 12 Monate) mal EUR 12,00) angehoben.

Die Grenze soll in Zukunft mit Erhöhungen des Mindestlohns gekoppelt sein, sodass künftig eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zum Mindestlohn ermöglicht wird.

Energiepreispauschale

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurde die Auszahlung einer Energiepreispauschale (kurz „EPP“) von EUR 300,00 beschlossen; sie soll eine Entlastung für die durch die aktuelle Energiepreisentwicklung gestiegenen Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung entstehen, darstellen. Deshalb haben alle Personen Anspruch auf die EPP, die während des Jahres 2022 (ggf. auch nur für einen Teil des Jahres) in Deutschland wohnen oder sich gewöhnlich dort aufhalten, also der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht unterliegen und im Jahr 2022 Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten beziehen:

  • 13 Einkommensteuergesetz (Land- und Forstwirtschaft),
  • 15 Einkommensteuergesetz (Gewerbebetrieb),
  • 18 Einkommensteuergesetz (selbständige Arbeit) oder
  • 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Einkommensteuergesetz (Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung).

Im Rahmen der Veranlagung der Einkommensteuererklärung 2022 prüft das Finanzamt, ob ein Anspruch auf die EPP besteht.

Für Arbeitnehmer ist die EPP aber bereits im September 2022 durch den Arbeitgeber auszuzahlen.

Auszahlung durch den Arbeitgeber

Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber die EPP ausgezahlt, wenn sie unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022:

  • in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
  • in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
  • im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung („Minijobber“) pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Wechselt der Arbeitnehmer das Dienstverhältnis innerhalb des Monats September, zahlt der Arbeitgeber die EPP aus, bei dem der Arbeitnehmer am 1. September 2022 im ersten Dienstverhältnis beschäftigt ist.

Auch bei Anspruch auf Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.

Als Bestätigung des ersten Dienstverhältnisses bei Minijobbern kann ein Mustertext verwendet werden, der in den FAQs „Energiepreispauschale (EPP)“ des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2022 abgedruckt wurde.

Der Auszahlungszeitpunkt an die Arbeitnehmer ist wie folgt geregelt:

  • Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung monatlich ab, wird die EPP im September 2022 ausgezahlt.
  • Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung vierteljährlich ab, kann die EPP abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden.
  • Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer jährlich ab, kann auch auf die Auszahlung verzichtet werden.

Die Auszahlung der EPP ist sozialversicherungsfrei und als sonstiger Bezug mit den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen als steuerpflichtig zu behandeln.

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte EPP ist in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben (ausgenommen geringfügig Beschäftigte).

In den nachfolgenden Fällen wird die EPP nicht durch den Arbeitgeber ausgezahlt, sondern erst im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt:

  • der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine Lohnsteueranmeldung abzugeben oder
  • die Lohnsteueranmeldung wird jährlich abgegeben (siehe oben) und der Arbeitgeber hat auf die Auszahlung verzichtet oder
  • der Arbeitnehmer hat bei einem „Minijob“ dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
  • der Arbeitnehmer ist kurzfristig oder als Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt.
Refinanzierung des Arbeitgebers

Die Erstattung der EPP beim Arbeitgeber erfolgt:

  • bei monatlichem Anmeldezeitraum bis zum 12. September 2022 (mit der Lohnsteueranmeldung für August 2022),
  • bei vierteljährlichem Anmeldezeitraum bis zum 10. Oktober 2022 oder
  • bei jährlichem Anmeldezeitraum bis zum 10. Januar 2023.

Übersteigt die EPP-Erstattung den Betrag, der insgesamt als Lohnsteuer abzuführen ist, wird der übersteigende Betrag vom Finanzamt erstattet. Dies erfolgt technisch über eine sogenannte Minus-Lohnsteuer-Anmeldung.

Die Auszahlung der EPP an die Arbeitnehmer ist eine Betriebsausgabe, die Refinanzierung über die Lohnsteuer-Anmeldung eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis sind die Zahlungsvorgänge zur EPP beim Arbeitgeber ohne Gewinnauswirkung.

Nähere Erläuterung und Antworten auf die FAQ erhalten Sie auch auf der Internetpräsenz des Bundesministeriums der Finanzen unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/energiepreispauschale.html

Für Fragen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Sprechen Sie uns gern an.

Wir beraten persönlich

Ihre Ansprechpartner
Christina Walter
Christina Walter

Partnerin, Steuerberaterin

Annegret Fehlisch
Annegret Fehlisch

Senior Associate, Steuerberaterin

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden