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Alle (4) Jahre wieder – Betriebsratswahl 2022 mit Neuerungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Seit dem 18. Juni 2021 ist das Betriebsrätemodernisierungsgesetz (ursprünglich Betriebsrätestärkungsgesetz) in Kraft. Es gelten seither verschiedene Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Neben Regelungen zur Modernisierung der Betriebsratstätigkeit war es insbesondere das Ziel, die Gründung von Betriebsräten zu fördern und ihre Stellung im Betrieb zu stärken. Ein wesentlicher Teil der Neuerungen betrifft daher die im Frühjahr 2022 anstehenden Betriebsratswahlen. Anpassungen finden sich zudem in der Wahlordnung (WO), die nicht weniger von Bedeutung sind.

10.11.2021

Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im BetrVG und der WO, die bei den Betriebsratswahlen 2022 zu beachten sind.

1. Allgemeines

Betriebsräte nehmen wichtige Funktionen in den Betrieben wahr, da hierdurch die demokratische Teilhabe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewährleistet werden soll. Die Wahlen finden – mit Ausnahme einer außerordentlichen Betriebsratswahl – in einem festen Turnus alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Die nächsten Betriebsratswahlen stehen im Jahr 2022 an. Betriebsräte können sodann in allen Betrieben gewählt werden, in denen in der Regel mehr als fünf Wahlberechtigte Arbeitnehmer-/innen beschäftigt werden, von denen drei zugleich wählbar sind.

Laut dem Regierungsentwurf vom 31. März 2021 (hier) seien nur ein geringer Teil der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Betriebsräten vertreten. Als Gründe werden u.a. der Aufwand von Betriebsratswahlen und auch Behinderungen durch Arbeitgeber angeführt. Dem wollte der Gesetzgeber entgegengewirkten. Daher hat das Betriebsrätemodernisierungsgesetz u.a. das Ziel, die Gründung von Betriebsräten zu fördern. Im Weiteren sollen die Stellung im Betrieb gestärkt und die Arbeitsabläufe erleichtert werden.

2. Erleichterungen von Betriebsratsgründungen und -wahlen sowie dem Wahlzugang

a) Absenkung des Wahlalters auf 16 Jahre (§ 7 BetrVG)

Eine wesentliche Neuerung betrifft die Herabsenkung des Wahlalters. Nunmehr können Arbeitnehmer ab dem vollendeten 16. Lebensjahr an den Betriebsratswahlen teilnehmen. Zu beachten ist, dass dies Einfluss auf die Größe des Betriebsrats haben kann. An der Wählbarkeit ändert sich hingegen nichts. Hierfür muss weiterhin das 18. Lebensjahr vollendet sein.

b) Reduzierung der notwendigen Stützunterschriften für Wahlvorschläge (§ 14 Abs. 4 BetrVG)

Der Zugang zur Wahl wird dadurch erleichtert, dass die Anforderungen an Stützunterschriften herabgesenkt werden. In der Regel müssen Wahlvorschläge durch eine bestimmte Anzahl wahlberechtigter Arbeitnehmer unterzeichnet sein (Stützunterschriften). Die erforderliche Anzahl an Stützunterschriften ist abhängig von der Größe des Betriebes und gesetzlich festgelegt. In Betrieben mit bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern, braucht es solche Stützunterschriften gar nicht mehr.

c) Ausweitung des Vereinfachten Wahlverfahrens (§ 14a BetrVG)

Das vereinfachte Wahlverfahren, bei dem weniger Formalien zu beachten sind und eine zügigere Betriebsratswahl ermöglicht werden soll, galt bisher in Betrieben mit bis zu 50 Arbeitnehmern. Der Anwendungsbereich wird nunmehr auf Betriebe mit bis zu 100 Arbeitnehmern ausgeweitet.

d) Anfechtbarkeit der Wahlen

Zudem wurden die Anfechtungsmöglichkeiten einer Betriebsratswahl aufgrund einer fehlerhaften Wählerliste eingeschränkt. Eine solche ist ausgeschlossen, wenn gegen die Wählerliste kein Einspruch eingelegt wird (§ 19 Abs. 3 BetrVG).

e) Ausweitung des besonderen Kündigungsschutzes für Wahlinitiatoren und auf sog. Vorfeld-Initiatoren (§ 15 Abs. 3 a, b KSchG)

Grundsätzlich haben Mitglieder des Wahlvorstandes und Wahlbewerber besonderen Kündigungsschutz, damit deren Wahl nicht durch Ausspruch von Kündigungen verhindert werden kann. Sie sind nur außerordentlich und aus wichtigem Grund kündbar. Zudem bedarf es der Zustimmung des Betriebsrates (§§ 15 Abs. 3 KSchG, 103 BetrVG).

Bei Neugründungen von Betriebsräten sind gem. § 15 Absatz 3a KSchG auch Personen geschützt, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragen. Der Sonderkündigungsschutz greift bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses und galt für die ersten drei in der Einladung aufgeführten Arbeitnehmer. Die Anzahl der geschützten Initiatoren wurde nunmehr von 3 auf 6 verdoppelt. Ferner wird der Kündigungsschutz auf Arbeitnehmer erstreckt, die bloße Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrates unternehmen und eine beglaubigte Erklärung dazu abgeben (Vorfeld-Initiatoren).

f) Parallel hierzu wurden die Vorschriften bei der Wahl zur Jugend- und Auszubildendenvertretung angepasst. Auch hier gelten neue Schwellenwerte für die Anwendung des vereinfachten Wahlverfahrens. Zudem kommt es fortan allein auf den Status als Auszubildender an. Die Altersgrenze, die zuvor beim vollendeten 25. Lebensjahr lag, entfällt.

3. Änderungen der Wahlordnung seit 15. Oktober in Kraft

Die kürzlich in Kraft getretenen Neuerungen der WO finden bei der Betriebsratswahl 2022 Anwendung. Zwar dürfen einige Aufgaben während des Wahlverfahren künftig digital erledigt werden. Die Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, ein Online-Wahlverfahren einzuführen, sodass wesentliche Wahlhandlungen weiterhin in Präsenz stattfinden müssen. Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

a) Wie auch Betriebsratssitzungen können Sitzungen des Wahlvorstandes zukünftig per Video-/Telefonkonferenz abgehalten werden. Ob hiervon Gebrauch gemacht wird, ist allein die Entscheidung des Wahlvorstandes. Voraussetzung ist zunächst, dass es sich um keine öffentlichen Sitzungen handelt und ferner ein entsprechender Beschluss des Wahlvorstandes erfolgt.

b) Die Bekanntmachungen des Wahlausschreibens gegenüber abwesenden Mitarbeitern (z.B. Außendienstmitarbeiter, Mitarbeiter in Elternzeit) erfolgt per Post oder E-Mail. Der Arbeitgeber (!) muss dem Wahlvorstand die dazu nötigen Informationen überlassen, also insbesondere Namen und Adressen der von der Regelung Betroffenen.

Das Wahlausschreiben muss etwaige Fristen, z.B. hinsichtlich der Einreichung von Wahlvorschlägen, des Zugangs bei der Stimmabgabe durch Briefwahl, der Einspruchsfrist bezogen auf die Richtigkeit der Wählerliste, enthalten.  Bei der Festlegung der Fristen werden dem Wahlvorstand weitergehende Rechte eingeräumt. Grundsätzlich endet eine Frist gemäß der Vorschriften Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 186 – 193) am Tagesende (24.00 Uhr). Hiervon abweichend darf der Wahlvorstand eine vorzeitige Uhrzeit für den Fristablauf bestimmen. Dies kann beispielsweise der Betriebsschluss an dem maßgeblichen Tag des Fristablaufs sein.

c) Die für die Briefwahl erforderlichen Wahlunterlagen sind Mitarbeitern, bei denen feststeht, dass diese länger nicht im Betrieb sein werden und sich dies auch bis zum Wahltag voraussichtlich nicht ändern wird, ohne deren Aufforderung zuzusenden.

d) Wesentlich ist zudem, dass Korrekturen der Wählerlisten nunmehr auch am Tag der Wahl und bis zum Abschluss der Stimmabgabe möglich sind. Hiermit soll die „Richtigkeit“ der Liste stärker gewährleistet werden.

e) Eine weitere Neuerung betrifft den Wegfall der Wahlumschläge bei der Präsenzwahl. Per Briefwahl abgegebene Stimmen sind zu Beginn der öffentlichen Auszählung in die Wahlurne zu legen.

4. Fazit

Für die 2022 bevorstehenden Betriebsratswahlen sind aufgrund der Änderungen im Betriebsverfassungsgesetz und der Wahlordnung zahlreiche Neuerungen zu beachten. Um die Wirksamkeit der Wahlen sicherzustellen, sollten sich sowohl Arbeitgeber als auch Betriebsräte hiermit vertraut machen. Unwirksame Wahlen stellen nicht nur einen vermeidbaren zeitlichen Mehraufwand dar, sondern verursachen zudem unnötige Kosten.

Ob das Ziel des Gesetzes erreicht wird, insbesondere die Bildung von Betriebsräten in kleineren Betrieben zu fördern, bleibt abzuwarten.

Im Hinblick auf die Digitalisierung wären zudem Regelungen wünschenswert gewesen, welche die Wahlen sowohl in zeitlicher als auch wirtschaftlicher Hinsicht erleichtern würden.

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