Fachnews
Aktuelles zur Meldepflicht für Steuergestaltungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) plant über die Umsetzung der durch die Europäische Union (EU) vorgegebenen Pflicht zur Mitteilung von grenzüberschreitenden Steuergestaltungen hinaus die Einführung einer Mitteilungspflicht für rein innerstaatliche Gestaltungen. So sieht es ein aktueller Referentenentwurf des BMF vor.

06.02.2019

Über die europaweite Anzeigepflicht für sogenannte „potentiell aggressive Steuergestaltungsmodelle“ hatten wir bereits mit Beitrag vom 27. März 2018 berichtet. Mit Beitrag vom 5. Juni 2018 hatten wir auf die Klärung einiger Unklarheiten im Zusammenhang mit der Umsetzung des Richtlinienvorschlags der europäischen Finanzminister berichtet. Darüber hinaus war ein Entwurf der Länder bekannt geworden, wonach auch nationale Steuergestaltungsmodelle angezeigt werden sollten. Wir verweisen hierzu auf unseren Newsbeitrag vom 24. Mai 2018.

Nunmehr liegt der Referenten-Entwurf des BMF, mit dem die EU-rechtlich vorgeschriebene Pflicht zur Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen umgesetzt werden soll, vor. Demnach sollen auch rein innerstaatliche Gestaltungen der Mitteilungspflicht unterliegen. Mittels eines Entwurfes eines „Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung von Steuergestaltungen“ werden die Neuregelungen der EU-Amtshilfe-Richtlinie, insbesondere in den neu eingeführten §§ 138 d bis 138 f AO sowie dem EU-Amtshilfe-Gesetz, umgesetzt. Der Entwurf ist weitgehend eine deckungsgleiche Übersetzung der EU-Vorgaben, welche eine Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen vorsehen, sofern eines der sogenannten Kennzeichen erfüllt wird. Es wird lediglich der Geltungsbereich einiger Kennzeichen in der Weise beschränkt, dass keine Meldepflicht ausgelöst wird, sofern der durch die grenzüberschreitende Gestaltung erlangte Steuervorteil, bei Würdigung aller Umstände, als gesetzlich vorgesehen gelten soll. Soweit gegen die statuierte Meldepflicht verstoßen wird, ist dies als Ordnungswidrigkeit zu bewerten, welche mit einer Geldbuße von bis zu EUR 25.000 belegt werden kann. Diese Sanktionen sollen jedoch erst für Gestaltungen greifen, deren Umsetzung nach dem 30. Juni 2020 erfolgt.

Das BMF plant ab dem 1. Juli 2020, über die eigentlichen EU-rechtlichen Vorgaben hinaus, die Einführung eines neuen § 138 j AO, unter dem auch bestimmte, rein innerstaatliche Gestaltungen meldepflichtig sein sollen. Erfasst sind hierbei Gestaltungen bei den Steuern vom Einkommen und Vermögen, der Gewerbesteuer, der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Grunderwerbsteuer. Wie bei den grenzüberschreitenden Gestaltungen soll auch die deutsche Meldepflicht durch die Erfüllung eines sogenannten Kennzeichens ausgelöst werden. Hierbei ist eine geringere Anzahl von Kennzeichen vorgesehen, die meist denen grenzüberschreitender Gestaltungen entsprechen. Eine Meldung hat nur zu erfolgen, wenn der erlangte Steuervorteil als nicht gesetzlich vorgesehen zu qualifizieren ist. Als weitere Einschränkungen müssen innerstaatliche Gestaltungen gemeldet werden, wenn mindestens ein Nutzer:

  • eine natürliche Person ist, deren Summe der Einkünfte EUR 500.000 übersteigt oder
  • zu einem Konzern im Sinne von § 18 AktG gehört oder
  • gemeinsam mit einem weiteren inländischen Unternehmen von einer ausländischen Person beherrscht oder einheitlich geleitet wird oder mit einem solchen ausländischen Unternehmen wirtschaftlich verbunden ist oder
  • laut Betriebsprüfungsordnung anschlussgeprüft werden soll.

Laut Prognose soll das Gesetzgebungsverfahren im Herbst 2019 abgeschlossen werden.

Das Gesetzgebungsverfahren ist ein weiterer Schritt zum gläsernen Steuerpflichtigen und sorgt für eine gewisse Unsicherheit in der Gestaltungsberatung.

Wir werden Sie über den Vorgang des Verfahrens informiert halten und stehen für Rückfragen gern zur Verfügung.

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Arell Buchta
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Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

Enrico Klar
Enrico Klar

Senior Associate, Steuerberater, Fachberater für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

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