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Abgabe von Zytostatika im Rahmen der ambulanten Behandlung: Ermächtigung nach § 116 SGB V als alleinige Voraussetzung für die Zuordnung zum Zweckbetrieb

Das Finanzgericht Münster hat am 16. Oktober 2017 ein Urteil vom 17. August 2017 (Az.: 10 K 2165/15 K) zur ertragsteuerlichen Behandlung von ambulanten Zytostatikaabgaben veröffentlicht, was aus Sicht der Krankenhäuser zu begrüßen ist. Danach ist für die Frage, ob die hieraus erzielten Erträge dem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 67 AO zugeordnet werden können, ausschließlich auf die Ermächtigung des behandelnden Arztes nach § 116 SGB V bzw. § 31a Ärzte-ZV abzustellen.

02.11.2017

Nach Ansicht der Richter kommt es im Falle einer Ermächtigung nicht darauf an, dass die Ärzte die ambulante Behandlung auf Grund eines Dienstvertrages mit dem Krankenhaus als Dienstaufgabe erbringen.

Ausgehend vom Zweck der Regelung in § 67 AO, die Sozialversicherungsträger als Kostenträger zu entlasten, ist eine Leistung jedenfalls dann dem Zweckbetrieb zuzuordnen, wenn das Krankenhaus zur Sicherstellung des Versorgungsauftrages gesetzlich zur Leistungserbringung befugt ist und der Sozialversicherungsträger grundsätzlich zahlen muss.

Maßgeblich hierfür sind nach Ansicht des FG Münster die Regelungen im SGB V, nicht jedoch etwaige vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Krankenhaus und dem Arzt oder die Zuordnung der hieraus erzielten Einkünfte zu einer Einkunftsart des EStG.

Das beklagte Finanzamt sah dies anders. Unter Bezug auf das BFH-Urteil vom 31. Juli 2013 (Az. I R 82/12) vertrat es die Auffassung, dass eine Zuordnung der strittigen Leistungen zum Zweckbetrieb nur möglich sei, wenn die ambulante Behandlung im Rahmen einer Dienstaufgabe erbracht werde (so auch die Regelungen in AEAO zu § 67 sowie in der Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 2015 bzw. in der Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern vom 25. Februar 2015). Das FG Münster bewertete den Umstand „Dienstaufgabe“ jedoch nur als ein zusätzliches Merkmal, welches im Fall des BFH-Urteils I R 82/12 gegeben war, nicht jedoch als weitere Voraussetzung, die für die Zurechnung der Leistung zum Zweckbetrieb gegeben sein muss.

Wird die ambulante Behandlung durch einen ermächtigten Arzt durchgeführt, sind auch Leistungen an selbstzahlende Privatpatienten dem Zweckbetrieb zuzuordnen, soweit sich die berechneten Entgelte im Rahmen der allgemeinen Krankenhausentgelte bewegen.

Ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb liegt aber dann vor, wenn die Behandlungen durch Krankenhausärzte erbracht werden, die nicht zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt sind.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen, welche unter dem Az. V R 39/17 anhängig ist. Der Ausgang des Revisionsverfahrens bleibt damit abzuwarten.

Stellt das Finanzamt die Zuordnung der Erlöse aus der Abgabe von Medikamenten zur ambulanten Behandlung zum Zweckbetrieb in Frage, kann die eigene Rechtsauffassung nunmehr mit diesem Urteil untermauert werden.

Aus der Zuordnung der Leistungen zum Zweckbetrieb folgt zudem, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar ist, soweit die Leistungen nicht ohnehin umsatzsteuerfrei sind.

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