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BFH zur Zulässigkeit einer via Fax eingelegten Revision

Die Digitalisierung hat mittlerweile auch Eingang in das Gerichtswesen gefunden. Hiervon ist auch der Finanzgerichtsweg betroffen. Nach § 52d Satz 1 FGO sind Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln. Papieranträge werden so nach und nach durch elektronische Unterlagen ersetzt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun zu entscheiden, ob eine durch eine Steuerberatungsgesellschaft mbH im Jahr 2022 via Fax eingelegte Revision zulässig war (Zwischenurteil vom 25. Oktober 2022, Az. IX R 3/22).

Sachverhalt

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt erhob der Kläger gegen eine erklärungsgemäß ergangene Festsetzung erfolglos Einspruch und war auch vor dem Finanzgericht (FG) erfolglos geblieben. Mandatierte Prozessbevollmächtigte im Verwaltungs- und Klageverfahren war eine Steuerberatungsgesellschaft mbH, die wiederum unter anderem gesetzlich durch einen angestellten Rechtsanwalt und Steuerberater (Geschäftsführer und Niederlassungsleiter) vertreten wird. Die Kommunikation mit dem Finanzgericht erfolgte über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) eines weiteren, abhängig beschäftigten Rechtsanwalts der Gesellschaft. Der Rechtsanwalt bestätigte den Empfang des FG-Urteils durch elektronisches Empfangsbekenntnis (EB).

Die prozessbevollmächtigte Steuerberatungsgesellschaft machte daraufhin im Februar 2022 mit per Telefax übermitteltem Schriftsatz gegenüber dem BFH geltend, das FG-Urteil sei nicht wirksam zugestellt worden, da es nicht ihr selbst per Post übermittelt, sondern als elektronisches Dokument in das beA eines Angestellten übertragen worden sei. Gleichzeitig wurde aus Sicherheitsgründen Revision gegen das Urteil des FG eingelegt. Diese wurde nachgelagert (Mai 2022) mit einem weiteren Telefaxschreiben begründet. Im Oktober 2022 wurde die Revisionsschrift nebst Begründung erneut via beA übertragen und für den Fall, dass der Senat die Auffassung vertreten würde, die Übermittlung via Telefax sei aufgrund der beruflichen Qualifikation des Geschäftsführers unzulässig gewesen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

Urteil des BFH

Das Urteil des FG wurde nach Ansicht des BFH ordnungsgemäß zugestellt, da in einer Anwaltssozietät jeder Anwalt als empfangsberechtigt anzusehen sei. Es gelten im Zweifel die Regelungen der Anscheinsvollmacht, sodass der angestellte Rechtsanwalt berechtigt war, den Schriftsatz entgegenzunehmen. Der BFH entschied zudem, dass die Revision fristgemäß via Telefax eingelegt wurde. Zwar verpflichte § 52d Satz 1 FGO, dass Rechtsanwälte, die verpflichtend über ein beA verfügen, bestimmte Dokumente elektronisch zu übermitteln hätten. Dies gelte nach Satz 2 auch für nach § 62 Abs. 2 FGO vertretungsberechtige Personen. Hierzu zählen auch Berufsausübungsgesellschaften in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH. Für Berufsausübungsgesellschaften in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH wird allerdings erst ab dem 1. Januar 2023 von der Bundessteuerberaterkammer ein sicherer Übermittlungsweg in Gestalt des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) eingerichtet. Darüber hinaus bestehe keine Pflicht für Steuerberater, vollumfänglich mit dem Gericht zu kommunizieren. Die Prozessbevollmächtigte (Steuerberatungsgesellschaft mbH) sei daher grundsätzlich erst ab 1. Januar 2023 zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs und zur Übermittlung (vorbereitender und) bestimmender Schriftsätze sowie schriftlich einzureichender Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument verpflichtet; bis dahin können Revisionsschriftsätze auch noch „schriftlich“ (in Schriftform oder, wie im Streitfall, per Telefax) übermittelt werden. Auch der Umstand, dass die Gesellschaft durch einen Steuerberater mit der weiteren beruflichen Qualifikation als Rechtsanwalt vertreten wird, lässt nach Auffassung des BFH keinen anderen Schluss zu. Die zwingende elektronische Übermittlung von Dokumenten sei nur erforderlich, wenn entsprechende Personen als Einzelbevollmächtigte handeln würden.

Einschätzung und Ausblick

Der BFH folgt grundsätzlich der bisherigen Rechtsprechung zu diesem Thema mit der weitergehenden generellen Maßgabe, dass eine nach § 52d Satz 2 FGO bis zum 1. Januar 2023 nicht nutzungspflichtige Prozessbevollmächtigte in Gestalt einer Steuerberatungsgesellschaft mbH nicht dadurch im Sinne des § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wird, weil für sie ein gesetzlicher Vertreter handelt, der in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt nach § 52d Satz 1 FGO nutzungspflichtig wäre, wenn er als solcher selbst dem Gericht gegenüber auftreten würde. Bis zur Umstellung zum 1. Januar 2023 ist daher genau zu prüfen, wer Prozessbevollmächtigter im Gerichtsverfahren ist.

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