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Anwendungsfragen des § 2b UStG - Erweiterung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Nach der Verabschiedung des Corona-Steuerhilfegesetzes am 5. Juni 2020 steht nunmehr die Verlängerung der Übergangsregelungen zu § 2b UStG bis zum 31. Dezember 2022 fest. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zwischenzeitlich am 9. Juli 2020 ein Schreiben zu weiteren Anwendungsfragen des § 2b UStG veröffentlicht.

Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass in Abschnitt 2b.1 wurden um Regelungen bezüglich der folgenden Sachverhalte erweitert:

1. Kreishandwerkerschaften

Geschäftsführungsleistungen der Kreishandwerkerschaften für Innungen sind keine unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des § 2 UStG. Die Tätigkeit ist somit nicht umsatzsteuerbar.

2. Parkraumüberlassung

Die Überlassung von Parkraum (Parkbuchten) auf öffentlich-rechtlich gewidmeten Straßen gegen Gebühren (Parkscheinautomaten) ist aufgrund der Ordnung des ruhenden Verkehrs auch weiterhin als hoheitliche Tätigkeit anzusehen und somit ebenfalls nicht umsatzsteuerbar.

3. (Landes-)Weinprämierungen

Nachhaltige und entgeltliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Weinprämierungen, wie sie von den Landwirtschaftskammern vorgenommen werden, stellen größere Wettbewerbsverzerrungen dar, auch wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Grundlage durchgeführt werden. Aufgrund dessen sind die Prämierungen dem Grunde nach unternehmerische Tätigkeiten und damit umsatzsteuerbar.

4. Anschluss- und Benutzungszwang

Die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung (z.  B . Trinkwasserlieferung, Abwasserentsorgung, Abfallentsorgung) führt in keinem Fall zu einem Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG. Dies gilt auch dann, wenn für die Leistung ein öffentlich-rechtlicher Anschluss- und Benutzungszwang besteht und damit ein Wettbewerb praktisch ausgeschlossen ist.

5. Ausschließlichkeit und Kooperationsgebot

§ 2b Abs. 3 Nr. 1 UStG geht davon aus, dass insbesondere Leistungen, die eine juristische Person des öffentlichen Rechts (jPdöR) aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer anderen jPdöR beziehen darf, nicht zur einer Wettbewerbsverzerrung führen und damit nicht umsatzsteuerbar sind.

Die Finanzverwaltung weist allerdings darauf hin, dass die gesetzlichen Bestimmungen so gefasst sein müssen, dass die betreffenden Leistungen ausschließlich bei einer jPdöR bezogen werden dürfen. Ein gesetzliches Gebot, dessen Umsetzung noch untergesetzlicher Regelungen und vertraglicher Vereinbarungen bedarf, erfüllt das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit nicht, sodass dann von einer Wettbewerbsverzerrung auszugehen wäre.

6. Hoheitliche Hilfsgeschäfte

Hoheitliche Hilfsgeschäfte sind grundsätzlich nicht steuerbar. Auch führt allein die große Anzahl an Hilfsgeschäften nicht zwangsläufig zu einer nachhaltigen wirtschaftlichen und damit umsatzsteuerbaren Tätigkeit, da große Hoheitsbetriebe große Umfänge zwangsweise nach sich ziehen.

Wann – davon abweichend – ausnahmsweise von wettbewerbsverzerrenden Tätigkeiten auszugehen ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Letztlich kommt es darauf an, ob das Auftreten der jPdöR am Markt und das daraus resultierende Handeln dem eines professionellen Händlers gleichen.

Es sei aber darauf hingewiesen, dass – unabhängig vom Umfang der Nebentätigkeiten im Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben – schon dem Grunde nach zu entscheiden ist, ob überhaupt ein hoheitliches Hilfsgeschäft vorliegt. Die Finanzverwaltung (Verbändeschreiben des BMF vom 15. November 2019; LfS Niedersachsen, Vfg. v. 8. Mai 2020, S 7107-28-St 171; bislang a.A.: BMF v. 16. Dezember 2016, III C 2 – S 7107/16/10001, BStBl 2016 I S. 1451) vertritt somit bspw. die Auffassung, dass der Verkauf von Altpapier, die Einspeisung von Strom und die Abgabe von Deponie-/Klärgas an Dritte keine hoheitlichen Tätigkeiten im Sinne des § 2b UStG sind, sodass diese Leistungen umsatzsteuerbar werden, aber körperschaft- und gewerbesteuerfrei bleiben (vgl. R 4.5 Abs. 6 Satz 1 KStR 2015).

Praxishinweis

Das BMF hat wieder diverse Einzelfragen im Zusammenhang mit § 2b UStG beantwortet. Das letzte Wort ist aber sicher noch nicht gesprochen.

Wir raten, umsatzsteuerlich unklare Sachverhalte mit einer gewissen Bedeutung im Rahmen einer verbindlichen Auskunft mit dem Finanzamt abzustimmen (vgl. unser News-Beitrag vom 12. Mai 2020).

Nutzen Sie den verlängerten Übergangszeitraum effektiv und verfolgen Sie weiterhin die Umstellung auf § 2b UStG, um einen Déjà-vu-Effekt im Jahr 2022 zu vermeiden. Keinesfalls sollte die Verlängerung der Frist Anlass sein, begonnene Projekte zu verschieben.

Nutzen Sie auch unseren kostenfreien § 2b UStG-Online-Check zur Bewertung der steuerlichen Situation Ihres Hauses.

Sollten Sie Fragen haben, sprechen Sie uns gern an.

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