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Das Corona-Steuerhilfegesetz

Am 28. Mai 2020 hat der Bundestag das Gesetz in der Fassung des Entwurfs der Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD mit einigen vom Finanzausschuss empfohlenen Änderungen beschlossen. Die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs erfolgte, nachdem die Bundesregierung einen entsprechenden Entwurf auf Basis der Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) (Newsbeitrag vom 7. Mai 2020) zur Abstimmung an den Bundestag weitergeleitet hatte. Nachfolgend und in Ergänzung zu unserem Newsbeitrag vom 7. Mai 2020 stellen wir Ihnen zusammenfassend den Gesetzesinhalt dar.

Die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs erfolgte, nachdem die Bundesregierung einen entsprechenden Entwurf auf Basis der Formulierungshilfe des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) (Newsbeitrag vom 7. Mai 2020) zur Abstimmung an den Bundestag weitergeleitet hatte. Nachfolgend und in Ergänzung zu unserem Newsbeitrag vom 7. Mai 2020 stellen wir Ihnen zusammenfassend den Gesetzesinhalt dar:

Verlängerung der Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Abs. 6 Sätze 1 und 3 UmwStG

Die vorübergehende Verlängerung der Rückwirkungszeiträume von 8 auf 12 Monate wurde ohne Änderungen übernommen.

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld

Die zeitlich begrenzte Steuerfreistellung nach § 3 Nr. 28a neu EStG-E wurde grundsätzlich ohne Änderungen übernommen. Allerdings wurde in den Gesetzesentwurf aufgenommen, dass die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse in den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g EStG einzubeziehen sind. Der Eintrag des Arbeitgebers erfolgt in der Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nr. 15. Darüber hinaus ist die Zahlung der Zuschüsse im Lohnkonto aufzuzeichnen. Aufgrund einer Ergänzung in § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG wird die Zahlung des steuerfreien Zuschusses als zusätzlicher Ausschlusstatbestand für den betrieblichen Lohnsteuer-Jahresausgleich aufgenommen.

Wir weisen außerdem darauf hin, dass auch Kurzarbeitergeld selbst grundsätzlich dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Absenkung des Umsatzsteuersatzes

Die zeitliche begrenzte Absenkung des Umsatzsteuersatzes für das Gastronomiegewerbe wurde ohne Änderungen übernommen.

Verlängerung Übergangsregelung § 2b UStG

Die Regelungen zur Verlängerung der Übergangsregelung zu § 2b UStG wurden ohne Änderungen übernommen.

Umsetzung einer möglichen EU-Verschiebung der Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Durch einen neuen § 33 Abs. 5 EGAO soll das BMF ermächtigt werden, zum Zweck der zeitnahen Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Zusammenhang mit den Fristen zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen durch ein im Bundessteuerblatt zu veröffentlichendes Schreiben von den bisherigen Fristen für den Beginn der ersten Meldungen abzuweichen. Dies soll sicherstellen, dass das deutsche Recht zeitnah nach Verkündung der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Richtlinie zur Verschiebung der Termine für die erste Meldung angepasst werden kann. Wir verweisen diesbezüglich auf unseren Newsbeitrag vom 19. März 2020 bzw. die entsprechenden Updates vom 30. April 2020 sowie vom 19. Mai 2020, die in diesem Beitrag enthalten sind.

Die Drucksache ist auf der Homepage des Deutschen Bundestags veröffentlicht.

Nun muss der Bundesrat dem Gesetz noch zustimmen, bevor es ausgefertigt werden kann. Die nächste Sitzung ist für den 5. Juni 2020 geplant. Eine Zustimmung des Bundesrates gilt als sicher.

Update 12. Juni 2020: Der Bundesrat hat dem Gesetz am 5. Juni 2020 zugestimmt. Es tritt nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten und Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

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