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Beihilferecht begrenzt Fördermöglichkeiten der Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II fällt unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, die am 14. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. Damit basiert die Überbrückungshilfe II auf anderen Beihilferegelungen, als die Überbrückungshilfe I. Dies hat erhebliche Folgen für Antragsberechtigungen und Förderhöhe.

Neue Beihilferegelung der „Fixkostenhilfe 2020“

Die neue Beihilferegelung Fixkostenhilfe 2020 gewährt Hilfen für ungedeckte Fixkosten in der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021, wenn die betroffenen Unternehmen während dieses Zeitraums Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent ggü. dem Vorjahreszeitraum erleiden. Der Gesamtnennbetrag der Hilfen darf dabei den Betrag von EUR 3 Mio. je Unternehmen nicht übersteigen.

Darüber hinaus darf die Beihilfeintensität maximal 70 Prozent (bei Klein- und Kleinstunternehmen 90 Prozent) der ungedeckten Fixkosten betragen. Als Fixkosten werden alle von der Ausbringungsmenge unabhängige Kosten betrachtet, dazu gehören auch Tilgungszahlungen für Kredite, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehälter und ein fiktiver Unternehmerlohn.

Das bedeutet, dass ungedeckte Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe II alle Verluste sind, die im Förderzeitraum September bis Dezember 2020 in der Gewinn- und Verlustrechnung des Unternehmens ausgewiesen werden. Für zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Zukunft liegende Perioden kann eine Prognose der zu erwartenden Verluste angegeben werden. Die Schlussabrechnung muss anhand der vorliegenden IST-Werte erfolgen. Übersteigt die beantragte Fördersumme die maximale Beihilfegrenze, so ist die Antragssumme entsprechend zu kürzen – spätestens bei der Schlussabrechnung ist der zu viel gewährte Betrag jedoch zurückzuzahlen.

Was ist bei der Antragstellung zu beachten?

Mit der neuen Beihilferegelung sind Unternehmen, die im Förderzeitraum keinen Verlust ausweisen, in der Folge nicht antragsberechtigt. Dies dürfte dazu führen, dass viele Unternehmen keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe II haben, obwohl sie die umsatzbezogenen Voraussetzungen der Antragsberechtigung formal erfüllen.

Diese Regelung gilt auch rückwirkend für bereits gestellte Anträge. Noch nicht bewilligte Anträge können derzeit noch zurückgezogen und entsprechend geändert werden. Für vor dem 5. Dezember 2020 gestellte und bereits bewilligte Anträge ist eine Korrektur ggf. im Rahmen der Schlussabrechnung vorzunehmen.

Die Kriterien der Beihilferegelung sind zwingend bei der Antragstellung zu beachten und zu prüfen, ggf. durch eine Nebenrechnung des Antragstellers und des prüfenden Dritten. Dies ist jedoch mit höherem Aufwand bei der Antragstellung verbunden.

Weitere Corona-Hilfen

Die erste Phase der Überbrückungshilfe sowie die November- und Dezemberhilfen fallen unter die sog. „Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“, sodass diese Programme von der Neuregelung nicht betroffen sind.

Nach derzeitigem Kenntnisstand werden die „November- und Dezemberhilfen Plus“ mit einer Fördersumme über EUR 1 Mio., die Überbrückungshilfe II und auch die Überbrückungshilfe III in den Rahmen der Fixkostenhilfe einbezogen.

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Weitere Details zu den Überbrückungshilfen und anderen Förderprogrammen finden Sie auch auf unserem Corona-Newsportal. Darin finden Sie Neuigkeiten rund um steuerliche, rechtliche und betriebswirtschaftliche Fragen in der Corona-Krise, die wir regelmäßig für Sie aktualisieren.

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