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Verfassungsrechtliche Zweifel am Zinssatz von 5,5 % für die Abzinsung von Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG

Gemäß einem Beschluss des Finanzgerichtes Hamburg vom 31. Januar 2019 im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bestehen ernsthafte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Zinssatzes von 5,5 % für die Abzinsung von langfristigen, unverzinsten Verbindlichkeiten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. In einer anhaltenden Niedrigzinsphase hat dieser typisierende Zinssatz den Bezug zum langfristigen Marktzinsniveau verloren.

Das Finanzgericht Hamburg hat im Rahmen einer summarischen Prüfung des Sachverhaltes die Aussetzung der Vollziehung des streitbefangenen Steuerbescheides wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit des typisierenden Zinssatzes von 5,5 % gewährt.

In der Begründung verweist das Finanzgericht Hamburg insbesondere auf folgende Umstände:

  • Beim Bundesverfassungsgericht sind mehrere Verfahren anhängig, welche im Angesicht der anhaltenden Niedrigzinsphase die verfassungsrechtliche Prüfung der Höhe, der in den Steuergesetzen durchgängig festgelegten typisierten Zinssätze von 6 % bzw. 5,5 %, zum Inhalt haben.
  • Der BFH hat in mehreren Beschlüssen bereits die Aussetzung der Vollziehung wegen schwerwiegenden verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Zinshöhe von 6 % gemäß § 233a AO gewährt. Der gesetzlich festgelegte Zinssatz von 6 % gemäß § 238 Abs. 1 Satz 1 AO überschreite, angesichts der eingetretenen strukturellen nachhaltigen Verfestigung des niedrigen Marktzinsniveaus, den angemessenen Rahmen der wirtschaftlichen Realität in erheblichem Maße und verletzt dadurch den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz.

Das Finanzgericht Hamburg zieht eine Parallele zum Abzinsungszinssatz für Verbindlichkeiten in Höhe von 5,5 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG, der von den Grundsätzen der vorliegenden Rechtsprechung ebenfalls erfasst ist.

Bei Einführung des Abzinsungsgebotes mit Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 ging der Gesetzgeber davon aus, dass unverzinsliche Geldleistungsverpflichtungen bei längerer Laufzeit wirtschaftlich weniger belastend sind als marktüblich verzinste Schulden und hat deshalb eine Abzinsung auf den niedrigeren Teilwert für unverzinsliche Verbindlichkeiten vorgenommen. Dabei wurde ein Zinssatz von 5,5 % als angemessen angesehen und insoweit lediglich auf die Bewertungsregelungen in den §§ 12 bis 14 BewG verwiesen.

Zwischenzeitlich hat dieser typisierte Zinssatz in einer anhaltenden Niedrigzinsphase keinen Bezug mehr zum langfristigen Marktzinsniveau. Das gilt für den Zinssatz von 6 % gemäß § 238 AO und § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG gleichermaßen wie für den Zinssatz von 5,5 % gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. In beiden Fällen habe die Typisierung bei summarischer Prüfung ihre Basis verloren. Die bestehenden verfassungsrechtlichen Zweifel werden auch nicht dadurch ausgeräumt, dass das Abzinsungsgebot durch Vereinbarung einer Minimalverzinsung umgangen werden kann.

Mit dem Beschluss des Finanzgerichtes Hamburg deutet sich weiter an, dass die typisierten Zinssätze im Steuerrecht vermehrt hinterfragt werden. Wir werden Sie über den Fortgang der Angelegenheit informiert halten und empfehlen entsprechende Steuerbescheide offen zu halten, um auf die weitere Entwicklung reagieren zu können

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Isabelle Schiener
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