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BFH: Unentgeltliche Nutzung des Namens der Obergesellschaft im Konzern begründet keine Korrektur der Gewinnermittlung

Die verrechnungspreisrechtliche Problematik der Überlassung/Werthaltigkeit sogenannter Dachmarken im Konzern wird seit geraumer Zeit diskutiert (zuletzt Krüger, IStR 2015, 650).

Mit Urteil vom 21. Januar 2016 (Az. I R 22/14) entschied der BFH, dass die Gestattung unentgeltlicher Namensnutzungen zwischen nahestehenden Personen im Konzern steuerrechtlich anzuerkennen ist. Sie führt nicht zu einer Korrektur der Gewinnermittlung nach dem AStG, da durch die bloße Namensnutzung im Konzern keine Geschäftsbeziehung im Sinne des § 1 Abs. 4 AStG a.F. begründet werde, für welche ein Korrekturbetrag gemäß § 1 Abs. 1 AStG a.F. anzusetzen ist.

Im konkreten Fall hatte das Finanzamt einkommenserhöhend eine Gewinnkorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG a.F. aufgrund der unentgeltlichen Überlassung eines Markenrechts (in Gestalt der bloßen Nutzung des Konzernnamens) einer deutschen Gesellschaft an ihre polnische Tochtergesellschaft vorgenommen.

Nach Auffassung des BFH liege hier jedoch keine entgeltliche Rechteüberlassung vor, da Lizenzentgelte für die bloße Nutzung des Konzernnamens als Überlassung des Firmennamens steuerlich nicht verrechenbar seien. Daher könne es auch im Fall der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung nicht einkommenserhöhend zum Ansatz eines Korrekturbetrags kommen. Besteht jedoch ein untrennbarer Zusammenhang zwischen einem Namensrecht und einem produktbezogenem Markenrecht und sei hierbei ein eigenständiger Wert festzustellen, könne, so der BFH, für die Überlassung des Markenrechts ein fremdübliches Entgelt gefordert werden.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da eine große Zahl von Einzelfällen betroffen sein dürfte, namentlich wohl die meisten deutschen Konzernobergesellschaften. Bei deutschen Tochtergesellschaften internationaler Konzerne wäre die Finanzbehörde dann wohl vice versa von steuerlich unbeachtlichen Nutzungseinlagen ausgegangen. Schwierig bleibt aber die Abgrenzung zwischen dem Konzernnamen und der produktbezogenen Marke.

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