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Umsatzsteuerliche Behandlung der Abgabe von Zytostatika für die ambulante Behandlung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 15. Mai 2012 (Az.: V R 19/11) ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gerichtet. Dieser soll klären, ob die Abgabe von Zytostatika durch Krankenhausapotheken für ambulante Behandlungen umsatzsteuerfrei ist. Am 26. September 2013 wurden in diesem Verfahren nunmehr die Schlussanträge der Generalanwältin vorgetragen.

  • eng mit einer ärztlichen Heilbehandlung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Sechsten Richtlinie 77/388 verbunden ist und
  • in tatsächlicher und wirtschaftlicher Hinsicht von dieser Heilbehandlung trennbar ist und
  • nicht eng mit einer Krankenhausbehandlung im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b dieser Richtlinie verbunden ist,

nicht von der Befreiung nach einer der beiden Vorschriften erfasst.

Das bedeutet, dass die Abgabe von Zytostatika für eine ambulante Behandlung durch die angestellten Ärzte, die auf Grund einer persönlichen Ermächtigung insoweit selbständig tätig sind, weder nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388 noch nach Buchstabe c umsatzsteuerfrei ist.

Entscheidend hierfür ist, dass die Lieferung der Zytostatika zwar für die ärztliche Heilbehandlung unbedingt notwendig ist, diese Lieferung jedoch in tatsächlicher wie in wirtschaftlicher Hinsicht von der Heilbehandlung getrennt werden kann. Der Patient, der die Medikamente erhält, kann nach Ansicht der Generalanwältin wie ein Eigentümer über diese verfügen. Denn weder der Arzt noch die Krankenversicherung, die im Regelfall die Kosten für die Abgabe der Medikamente tragen, können dem Patienten vorschreiben, in die Verabreichung der Medikamente einzuwilligen.

Darüber hinaus stellt auch der Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 77/388 – anders als Buchst. b – nicht auf eng verbundene Umsätze ab.

Nunmehr bleibt die Entscheidung des EuGH abzuwarten. In der Regel folgt das Gericht in der Mehrzahl der Fälle den Schlussanträgen der Generalanwälte.

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