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26.11.2012
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurden u. a. die bisherigen Regelungen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital neu geregelt. Seit dem Erhebungszeitraum 2008 werden daher alle Zinsaufwendungen und Nutzungsvergütungen als Entgelte für die Nutzung von Betriebskapital anteilig dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.
19.11.2012
Mit Urteil vom 22. August 2007 (I R 32/06, BStBl. II 2007, 961) hatte der BFH entschieden, dass die Unterhaltung von Dauerverlustgeschäften zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Durch das Jahressteuergesetz 2009 und die damit eingeführte Regelung des § 8 Abs. 7 KStG wurde entgegen der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) sowie von kommunalen Eigengesellschaften hinsichtlich der Behandlung von Dauerverlustgeschäften gesetzlich neu geregelt. Seither gilt, dass die Rechtsfolgen einer verdeckten Gewinnausschüttung nicht eintreten, soweit eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung auf dem Unterhalten eines solchen Dauerverlustgeschäfts beruht.
19.11.2012
In einem unlängst entschiedenen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 18. Juni 2012, 5 K 40111/10) ging es um die Frage, ob die Einkünfte eines mobilen Pflegedienstes aus der Überlassung von Pflegekräften an andere Einrichtungen (Seniorenheim, Privatklinik) von der Gewerbesteuer befreit sind.
19.11.2012
Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat mit der Verfügung vom 27. April 2012 eine bisher ungeklärte Verfahrensfrage zur Verlustfeststellung in Zeiten der Zusammenfassung von (nicht gleichartigen) Betrieben gewerblicher Art aufgegriffen (§ 10d EStG, § 8 Abs. 8 KStG).
05.11.2012
Zum 1. Januar 2012 wurden durch die Änderung der §§ 17 a bis 17 c UStDV neue Anforderungen an die Buch- und Belegnachweise für steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen eingeführt. Neben dem Doppel der Rechnung wurde zwingend die sogenannte Gelangensbestätigung gefordert.
02.11.2012
Mit Urteil vom 24. September 2012 entschied der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg, das Zivilprozesskosten nicht zwangsläufig als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich zu berücksichtigen sind.
Die Klage auf steuerliche Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses wurde abgewiesen. Mit dieser Entscheidung weicht der 1. Senat des Finanzgerichts Hamburg von der seit 2011 geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den Grundsätzen der Abzugsfähigkeit ab.