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BFH hat keine Zweifel an der Verfassungmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzu- rechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital

Im Rahmen der Unternehmensteuerreform 2008 wurden u. a. die bisherigen Regelungen zur gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Entgelten für die Nutzung von Betriebskapital neu geregelt. Seit dem Erhebungszeitraum 2008 werden daher alle Zinsaufwendungen und Nutzungsvergütungen als Entgelte für die Nutzung von Betriebskapital anteilig dem Gewerbeertrag hinzugerechnet.

Sören Münch, Steuerberater

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