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04. April 2019, Magdeburg
In einem Artikel zur Kreisumlage hat Herr Prof. Dr. Michael Quaas aus Stuttgart die Ansicht geäußert, dass nahezu sämtliche in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen Kreisumlage-Bescheide rechtswidrig sind (LKV 2019, S 1 f.). Diese aus der rechtlichen Sicht heraus getroffene Aussage dürfte den derzeitigen Sachstand durchaus zutreffend wiedergeben. Denn die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die ihr folgende Rechtsprechung zur Kreisumlage haben in den letzten Jahren neue Maßstäbe gesetzt, die von der Verwaltungspraxis der Landkreise derzeit noch nicht bzw. nicht ausreichend berücksichtigt werden. Die Landkreise tun sich im Gegenteil schwer, sich von alten Gewohnheiten zu trennen und die Interessen der kreisangehörigen Gemeinden bei der Festsetzung des Kreisumlage-Hebesatzes sachgerecht einzubeziehen.
Nicht erleichtert wurde die Situation für die Kommunen insgesamt dadurch, dass auch immer neue Aspekte der Kreisumlagefinanzierung aufgegriffen und teils unterschiedlich diskutiert bzw. entschieden werden. Es gilt derzeit den Überblick zu bewahren und die neuen Problemfelder im Blick zu behalten. Dies gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht Magdeburg in zwei Entscheidungen seine Ansicht zur Frage der Kreis-umlageerhebung dargetan hat – und dabei auch neue Rechtsfragen aufwarf.
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