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§ 8c KStG verfassungswidrig?

30.05.2011

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 4. April 2011 (veröffentlicht am 25. April 2011, Aktenzeichen: 2 K 33/11) dem Bundesverfassungsgericht die Vorschrift des § 8c KStG zur Prüfung vorgelegt. Nach Auffassung des Finanzgerichts verstößt § 8c KStG gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz und das in ihm begründete Prinzip der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

Im Streitfall hatte die klagende Gesellschaft im dritten Jahr ihrer Tätigkeit einen Gewinn erwirtschaftet. Dieser Gewinn hätte nicht versteuert werden müssen, sofern die Verluste aus den ersten beiden Geschäftsjahren gegengerechnet würden. Weil aber ein Gesellschafter ausgeschieden war, gingen die auf seinen Anteil (48%) entfallenden Verluste nach § 8c Satz 1 KStG unter, so dass der Gewinn nicht mehr vollumfänglich mit den Verlusten verrechnet werden konnte.

§ 8c KStG besagt: Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen (schädlicher Beteiligungserwerb), sind insoweit gemäß § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG die bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte (nicht genutzte Verluste) nicht mehr abziehbar. Die nicht genutzten Verluste gehen vollständig unter, sofern innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 Prozent des gezeichneten Kapitals oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen werden (§ 8c Abs. 1 Satz 2 KStG).

Kontakt:

Sören Münch, Steuerberater