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Zukünftige koordinierte steuerliche Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete

Mit dem BMF-Schreiben vom 9. Januar 2017 (IV B 6 - S 1315/16/10016:002) hat das Bundesfinanzministerium ergänzend zu dem bereits im November 2015 veröffentlichten Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen (BMF IV B 6 – S 1320/07/10004:007) weitere Grundsätze zur Durchführung koordinierter steuerlicher Außenprüfungen mit Steuerverwaltungen anderer Staaten und Gebiete erlassen.

07.04.2017

Neben dem Informationsaustausch auf Ersuchen, dem spontanen sowie dem automatischen Informationsaustausch können im Rahmen der zwischenstaatlichen Amtshilfe auch koordinierte bi- und multilaterale steuerliche Außenprüfungen durchgeführt werden. Hierunter fallen zum einen gleichzeitige Prüfungen (Simultanprüfungen) und zum anderen sogenannte „Joint Audits“, welche als gemeinsame steuerliche Außenprüfungen eine besondere Form koordinierter Außenprüfungen darstellen.

Ziel der koordinierten Außenprüfungen ist es, unter Beteiligung ausländischer Behörden zu einer einvernehmlichen Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts zu gelangen. Gelingt dies, so können die beteiligten Steuerverwaltungen anschließend ihre jeweiligen nationalen rechtlichen Schlussfolgerungen ziehen. Ebenso sollen so internationale Besteuerungskonflikte und Verständigungsverfahren vermieden beziehungsweise verkürzt werden. Des Weiteren kann die einvernehmliche Feststellung als Grundlage für die Beantragung eines Advance Pricing Agreements seitens des Steuerpflichtigen dienen. Sollte eine rechtlich verbindliche Verständigung über die ertragsteuerliche Beurteilung mit den anderen beteiligten Steuerverwaltungen angestrebt werden, so erfordert dies zwingend einen entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen im Wege eines Verständigungsverfahrens.

Sofern erforderlich, dürfen bevollmächtigte Bedienstete der deutschen Steuerverwaltung zum Zwecke der Aufklärung grenzüberschreitender Sachverhalte allerdings auch außerhalb koordinierter Außenprüfungen in das Ausland entsandt werden. Hinsichtlich der genauen Regelungen für Maßnahmen dieser Art verweist das Bundesfinanzministerium auf das Merkblatt zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Informationsaustausch in Steuersachen.

Simultanprüfungen

Im Rahmen gleichzeitiger steuerlicher Außenprüfungen werden durch die jeweiligen Finanzbehörden jeweils eigenständige Steuerprüfungen im eigenen Hoheitsgebiet nach dem für sie geltenden nationalen Steuerverfahrensrecht durchgeführt. Im Anschluss erfolgt der Austausch der erlangten Informationen, sofern sie für die Durchführung des Besteuerungsverfahrens im anderen Vertragsstaat von Bedeutung sind. Hierbei sind die für den grenzüberschreitenden Informationsaustausch geltenden Rechtsgrundlagen sowie Verfahren zu beachten. Simultanprüfungen können sowohl mit Finanzbehörden anderer EU-Mitgliedsstaaten als auch mit denen von Drittstaaten durchgeführt werden.

Joint Audits

Merkmal der gemeinsamen steuerlichen Außenprüfungen ist das grenzüberschreitende Tätigwerden der Beamten. Die Schwerpunkte für die zeitgleich durchzuführende gemeinsame steuerliche Außenprüfung werden dabei ebenso wie die Strategie für die Ermittlungsmaßnahmen von den beteiligten Finanzbehörden einvernehmlich festgelegt. Eine eigenständige Außenprüfung im eigenen Hoheitsgebiet nach dem jeweiligen nationalen Steuerverfahrensrecht ist von den beteiligten Steuerverwaltungen allerdings dennoch durchzuführen.

Sofern mit dem Steuerpflichtigen vereinbart, können bei gemeinsamen steuerlichen Außenprüfungen mit anderen EU-Mitgliedstaaten im Beisein inländischer Bedienstete bestimmte Prüfungshandlungen wie die Prüfung von Aufzeichnungen oder die Befragung von Personen durch die ausländischen Bediensteten durchgeführt werden. Anderes gilt im Falle einer gemeinsamen steuerlichen Außenprüfung mit Drittstaaten. Hierbei verfügen die im Inland anwesenden Bediensteten über kein aktives Prüfungsrecht, sodass ihnen weder die Befragung von Personen noch die Prüfung von Dokumenten erlaubt sind.

Die Befugnisse der in einen EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat entsandten inländischen Bediensteten richten sich nach dem deutschen Recht zur Durchführung von Außenprüfungen sowie den national geltenden Vorschriften des ersuchten Staates. Sollten nach dem Recht des ersuchten Staates weitergehende Informationsmöglichkeiten oder Rechte bestehen, so ist es dem entsandten inländischen Bediensteten nicht gestattet, sich dieser Möglichkeiten zu bedienen. Derartige weitergehende Ermittlungen müssen durch Bedienstete des ersuchten Staates erfolgen. Es ergeben sich keine erweiterten Ermittlungsbefugnisse für inländische Bedienstete. Die Auswertung der auf diese Weise bereitgestellten Informationen durch die deutschen Finanzbehörden unterliegt hingegen keinerlei Beschränkung.

Ebenso haben die aus einem EU-Mitgliedstaat oder Drittstaat ins Inland entsandten Bediensteten bei der Durchführung von Ermittlungshandlungen im Inland die gesetzlichen Regelungen des entsendenden Staates sowie die deutschen Verfahrensvorschriften zu beachten. Es liegt in der Verantwortung des inländischen Außenprüfers, die Ermittlungshandlungen der ins Inland entsandten Bediensteten hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit zu überwachen.

Sowohl inländische Bedienstete im Ausland als auch ausländische Bedienstete im Inland müssen stets eine schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus welcher ihre Identität und dienstliche Stellung zu entnehmen ist.

Gemeinsame steuerliche Außenprüfungen eignen sich insbesondere für die Klärung von Verrechnungspreis- und Betriebsstättenfragen sowie bei der Ermittlung grenzüberschreitender Steuergestaltungs- und Steuervermeidungsmodelle und bei komplexen Unternehmensumstrukturierungen.

Weitere detaillierte Vorgaben zur praktischen Durchführung koordinierter Prüfungen können dem BMF-Schreiben ebenfalls entnommen werden. Zu finden ist dies unter dem unten aufgeführten Link.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Internationales_Steuerrecht/Allgemeine_Informationen/2017-01-06-Merkblatt-ueber-koordinierte-steuerliche-Aussenpruefungen-mit-Steuerverwaltungen-anderer-Staaten-und-Gebiete.html

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