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Verfassungsbeschwerden gegen verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts erfolgreich

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einer Pressemitteilung vom 7. Juli 2017 bekannt gegeben, dass es die verzögerte Angleichung der Besoldung und die Versorgung für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 und aufwärts an das Westniveau sowie die verzögerte Anwendung der Tarifvertragsergebnisse für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt hat.

11.07.2017

I. Sachverhalt und Hintergrund

Die Beschwerdeführer, ein Polizeioberkommissar und ein im Ruhestand befindlicher Polizeioberkommissar der Besoldungsgruppe A 10 im Freistaat Sachsen, rügten die abgesenkten Bezüge bzw. Versorgungsbezüge der Ostbesoldung sowie die Verzögerung der Besoldungsanpassung an die Tarifvertragsergebnisse im Jahr 2008.

Der Freistaat Sachsen hatte zum 1. Januar 2008 die Ostbesoldung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen bis A 9 an das Westniveau angeglichen. Allerdings galt für die Besoldungsgruppen A10 aufwärts die Ostbesoldung noch zwei Jahre länger, damit – nach Begründung des Gesetzgebers – die betroffenen Beamten „ihren Beitrag zur Haushaltskonsolidierung“ leisten. Zur Verhinderung der Situation, dass ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 geringere Dienst- oder Versorgungsbezüge als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9 erhielt, wurde der Unterschiedsbetrag zwischen der Besoldung nach Besoldungsgruppe A 9 (West) und der Besoldung nach Besoldungsgruppe A 10 (Ost) zuzüglich eines Betrages in Höhe von 10 EUR als Zulage gewährt. Sofern ein Beamter der Besoldungsgruppe A 10 gleich hohe oder geringfügig höhere Bezüge hatte als ein vergleichbarer Beamter der Besoldungsgruppe A 9, wurde die Zulage nicht gewährt. Zusätzlich zu dem um zwei Jahre späteren Auslaufen der Ostbesoldung wurde für alle Besoldungsgruppen ab A 10 aufwärts die Besoldungsanpassung 2008 um 2,9 % um vier Monate hinausgeschoben.

Gegen die differenzierte Angleichung an das West-Besoldungsniveau bei Beamten mit einem Amt bis zur Besoldungsgruppe A 9 gegenüber solchen der Besoldungsstufe A 10 aufwärts legten die Beschwerdeführer seinerzeit jeweils Widersprüche ein. Diese blieben ebenso wie die auf volle Besoldung bzw. Versorgung gerichteten Klagen der Beschwerdeführer in allen drei Instanzen erfolglos. Mit ihren Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG

II. Entscheidungsinhalt

Im Rahmen des nun mit Pressemitteilung vom 7. Juli 2017 bekannt gemachten Beschlusses vom 23. Mai 2017 (Az.: 2 BvR 883/14, 2 BvR 905/14) entschied das BVerfG entgegen aller Entscheidungen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass die verzögerte Besoldungsanpassungen für sächsische Beamte der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist.

Die betroffenen Beamten der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts seien ohne erkennbaren sachlichen Grund im Vergleich zu den Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 9, die von der Besoldungsanpassung schon zum 1. Mai 2008 profitiert haben, benachteiligt worden. Insbesondere die Begründung des sächsischen Gesetzgebers, die betroffenen Beamten der Besoldungsgruppen A 10 aufwärts leisteten durch die verzögerte Besoldungsanpassung einen „Beitrag zur Haushaltskonsolidierung“, überzeugte das BVerfG nicht, da es sich jedenfalls bei den der Besoldungsgruppe A 10 zugehörigen Beamten nicht um Empfänger höherer Bezüge handele, die eine Differenzierung zu Beamten der Besoldungsgruppe A 9 rechtfertige.

Darüber hinaus sei durch die Einebnung des Abstandes zwischen den Besoldungsgruppen A 9 und A 10 (Ost) aufwärts in den Streitjahren infolge der Verzögerung der Besoldungsanpassung (nur) bei den Besoldungsgruppen A 10 aufwärts das aus Art. 33 Abs. 5 GG herzuleitende Abstandsgebot ohne hinreichende sachliche Rechtfertigung beeinträchtigt.

III. Folgen der Entscheidung

Auf Grund des Beschlusses des BVerfG ist der Gesetzgeber nunmehr verpflichtet, spätestens bis zum 1. Juli 2018 für die Jahre 2008 und 2009 eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. Wie diese Neuregelung im Einzelnen ausgestaltet sein wird, ist derzeit noch nicht im Einzelnen abzusehen.

Anhängige Verfahren der von der verzögerten Besoldungsanpassung betroffenen Beamten sollten unter Verweis auf die anstehende Neuregelung des Besoldungsrechts offen gehalten werden.

Der Beschluss des BVerfG bedeutet einmal mehr eine Stärkung der Rechte der Beamten, nachdem bereits in einer grundsätzlichen Entscheidung vom 17. November 2015 die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 für verfassungswidrig erklärt wurden (Az. 2 BvL 19/09 u.a.).

Gern sind wir Ihnen bei den Fragen, die sich aus dem Beschluss des BVerfG ergeben, sowie bei sonstigen Fragen im Bereich des Beamtenrechts behilflich.

Für weitere Rückfragen und Informationen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

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Senior Associate, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

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