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Vereinbarkeit des § 50 d Abs. 3 EStG mit dem Europarecht

§ 50 d Abs. 3 EStG dient der Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen in Form des sog. Treaty-Shopping. Konkret soll die Vorschrift vermeiden, dass Steuerpflichtige, denen selbst kein Anspruch nach einem DBA auf Befreiung oder Ermäßigung von Kapitalertragsteuer oder Abzugsteuern gemäß § 50 a EStG zusteht, sich diese Entlastung dadurch verschaffen, dass nur zu diesem Zweck eine ausländische Gesellschaft zwischengeschalten wird. Um die Entlastung dennoch zu erlangen, müssen die erheblichen Hürden des § 50 d Abs. 3 erfüllt werden.

26.10.2016

Das Finanzgericht Köln (FG Köln) hat nunmehr mit Beschluss vom 8. Juli 2016 (Az.: 2 K 2995/12) dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 50 d Abs. 3 EStG mit der europäischen Niederlassungsfreiheit sowie mit der Mutter-Tochter-Richtlinie vereinbar ist.

Das Ersuchen stützt sich auf ein Verfahren, in welchem das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einer in den Niederlanden ansässigen Kapitalgesellschaft, welche als Muttergesellschaft mit 26,5 % an einer deutschen GmbH beteiligt war, die Erstattung der Kapitalertragsteuer mit der Begründung versagte, dass sie als reine Holdinggesellschaft keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des § 50 d Abs. 3 Satz 3 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2007 (EStG 2007) ausübte. Die niederländische Kapitalgesellschaft befand sich in der alleinigen Hand einer in Deutschland lebenden natürlichen Person.

Zwar stimmte der 2. Senat des FG Köln der ablehnenden Entscheidung des BZSt rechtlich zu, äußerte jedoch gleichzeitig europarechtliche Bedenken gegen die der Beurteilung zugrunde liegende deutsche Rechtslage. Daher soll sich der EuGH nun mit der europarechtlichen Vereinbarkeit des § 50 d Abs. 3 EStG 2007 für den Fall befassen, dass einer gebietsfremden Muttergesellschaft mit alleinigem Gesellschafter im Inland die Entlastung von der Kapitalertragsteuer auf Gewinnausschüttungen unter Voraussetzungen verweigert wird, die für deutsche Muttergesellschaften nicht gelten.

Den Volltext des Beschlusses des FG Köln finden Sie unter:

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2016/2_K_2995_12_Beschluss_20160708.html

Die weitere Entwicklung im Hinblick auf § 50 d Abs. 3 EStG bleibt abzuwarten. Für Ihre Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.

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