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Verbesserte Verlustverrechnung für Start-Ups – Der neue § 8d KStG als Kaufpreisbestandteil

Mit der Einführung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der steuerlichen Verlustverrechnung bei Körperschaften mit Rückwirkung zum 1. Januar 2016 hat der Gesetzgeber ein Instrument zur Erleichterung von Finanzierungen geschaffen. Die neue Regelung soll die steuerlichen Hemmnisse bei der Kapitalbeschaffung durch Neueintritt oder Wechsel von Anteilseignern beseitigen.

27.09.2017

Diese sind bislang bei der Anwendung des § 8c KStG aufgetreten. § 8c KStG soll die Verlustnutzung durch andere Personen als die, die den Verlust getragen haben, beschränken bzw. ausschließen. Aufgrund dieser Regelung gehen Verlustverträge von Kapitalgesellschaften teilweise oder gänzlich unter, wenn Anteilseignerwechsel oder vergleichbare Vorgänge stattfinden.

Da die Verlustvorträge zum Teil in signifikanter Höhe entfallen können, stellt das Risiko des Verlustuntergangs einen wesentlichen Punkt bei der steuerlichen due diligence im Rahmen einer Kapitalbeschaffungsmaßnahme durch Anteilseignerwechsel oder Aufnahme neuer Anteilseigner dar.

Dies ist dem Gesetzgeber bewusst geworden. Zur Stärkung insbesondere der Start up Unternehmen wurde der § 8d KStG eingefügt, von dem aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes aber auch große und langjährig bestehende Unternehmen profitieren.

Ein Antrag nach § 8d KStG führt zum Erhalt der Verlustvorträge trotz eines schädlichen Beteiligungserwerbs nach § 8c KStG, sofern die Fortführung des seit Gründung bzw. mindestens in den letzten drei Jahren unveränderten Geschäftsbetriebs sichergestellt ist.

Vor Antragstellung empfehlen wir eine genaue qualitative Betrachtung des Geschäftsbetriebs und einen hinreichenden Planungshorizont, um den Wegfall der Begünstigung zu vermeiden. Insbesondere die unveränderte Fortführung des bestehenden Geschäftsbetriebs kann bei Start up Unternehmen aufgrund der Geschäftsentwicklung zu Problemen führen. In ungünstiger Konstellation kann die antragsgebundene Anwendung des § 8d KStG im Vergleich zur Nichtanwendung sogar nachteilig sein.

Offen ist, welche Konsequenz die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu § 8c Abs. 1 KStG auf die Anwendung des § 8d KStG hat. Mit Beschluss vom 29. März 2017 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit des teilweisen Wegfalls des Verlustabzugs im Falle eines schädlichen Anteilseignerwechsels von über 25 % bis 50 % für alle Gesetzesfassungen von 2008 bis 2015 festgestellt. Der Gesetzgeber ist bis zum 31. Dezember 2018 verpflichtet, rückwirkend für diese Jahre eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Gelingt dies nicht, droht die Nichtigkeit der bisherigen Regelung. Zudem stellt sich die Frage, welche Auswirkungen die Entscheidung für schädliche Anteilseignerwechsel von über 50 % und die Regelungen der Verlustverrechnung für die Zukunft hat.

Sofern § 8d KStG zur Anwendung kommt, ist die Möglichkeit eröffnet, den damit im Zusammenhang stehenden Vermögensvorteil als aktive latente Steuer in der Handelsbilanz zu aktivieren. Für die handelsrechtliche Aktivierung latenter Steuern besteht nach § 274 Abs. 1 HGB ein Wahlrecht. Die Aktivierung kann ein bilanzpolitisches Instrument zur Erhöhung der handelsrechtlichen Eigenkapitalquote und Senkung des Verschuldungsgrades sein. Die Verbesserung der Eigenkapitalquote als wichtige Ratingkennzahl kann zu entscheidenden Vorteilen bei der Finanzierung bzw. der Gewinnung von Investoren beitragen.

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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.)

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