Fachnews
Urteil des Bundesfinanzhof zum Umfang der Haftung der Organgesellschaft nach § 73 AO bei mehrstufiger Organschaft

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 31. Mai 2017 (Az: I R 54/15; veröffentlicht am 11. Oktober 2017) entschieden, dass der Gegenstand der Haftung nach § 73 Satz 1 AO für eine körperschaftliche Organschaft (§14 KStG) auf solche Steueransprüche beschränkt ist, die gegen den durch das konkrete Organschaftsverhältnis bestimmten Organträger gerichtet sind. Dies ist auch bei mehrstufigen Organgesellschaften zu beachten.

01.11.2017

Urteilssachverhalt:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin, eine GmbH, hatte im Jahre 1990 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrer damaligen Muttergesellschaft (GmbH) geschlossen. Die Muttergesellschaft wurde im Jahr 2000 (unter Beibehaltung der ertragsteuerlichen Organschaft zur Klägerin) auf eine AG verschmolzen. Diese hatte wiederum am 1. Januar 2001 mit dem sie beherrschenden Unternehmen, ebenfalls eine AG, einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Somit entstand eine mehrstufige Organschaftsstruktur: 1. Organschaft zwischen Mutter-AG (Organträgerin) und Tochter-AG (Organgesellschaft) und 2. Organschaft zwischen Enkel-GmbH (Organgesellschaft) und Tochter-AG (Organträgerin).

Als für die Mutter-AG ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nahm das Finanzamt die Enkel-GmbH für einen Teil der rückständigen Körperschaftsteuer nebst Solidaritätszuschlag der Mutter-AG per Haftungsbescheid in Anspruch. Der Haftungsanteil der Enkel-GmbH wurde entsprechend der aktuellen BFH-Rechtsprechung unter dem Gesichtspunkt der „Veranlassungshaftung“ bestimmt. Hierbei wurde der prozentuale Anteil des Einkommens der Enkel-GmbH am gesamten Einkommen der Mutter-AG bestimmt. Für die anderen Gesellschaften, welche ebenfalls mit der Mutter-AG eine körperschaftsteuerliche Organschaft gebildet hatten (z.B. Tochter-AG), wurde ebenfalls nach dieser Methode nach § 73 AO der Haftungsanteil bestimmt.

Entscheidung des BFH:

Nach § 73 Satz 1 AO haftet eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass die Haftung seitens der Organgesellschaft auf das konkrete – zweipersonale – Organschaftsverhältnis abstellt. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut „für die Organschaft zwischen ihnen“. Die Haftung solle die steuerlichen Risiken ausgleichen, welche mit der Verlagerung der steuerlichen Rechtszuständigkeit auf den Organträger verbunden sind. Somit würden Steuerausfälle, die beispielsweise durch Zahlungsunfähigkeit des Organträgers entstehen, vermieden. Die Tochter-GmbH haftet gem. § 73 AO nur für Steuerschulden der Tochter-AG. Im Ergebnis kann die Tochter-GmbH nicht für die rückständige Körperschaftsteuer der Mutter-AG in Haftung genommen werden.

Im vorliegenden Streitfall bestand keine sogenannte mittelbare Organschaft zwischen der Tochter-GmbH und der Mutter-AG (es gab keinen direkten Ergebnisabführungsvertrag). Bei Vorliegen einer mittelbaren direkten Organschaft hätte die Tochter-GmbH wohl haften müssen.

Relevanz für die Praxis:

Entsprechend der Rechtsprechung des BFH liegt bei gestuften Organschaftsverhältnissen eine Haftungslücke vor. Da die Vorschrift des § 73 AO auf jegliche Organschaften Anwendung findet, kann die Haftungslücke sowohl bei ertragsteuerlichen Organschaften als auch umsatzsteuerlichen Organschaften entstehen.

Wir empfehlen daher bei mehrstufigen Organschaftsstrukturen zu prüfen, ob eine Haftungsinanspruchnahme möglich ist und gegebenenfalls gegen Haftungsbescheide Einspruch einzulegen.

Da die Haftungslücke nicht gewollt ist, gehen wir davon aus, dass der Gesetzgeber die Vorschrift schnell anpassen wird, um die Haftungslücke zu schließen. Bis dahin könnten Haftungsinanspruchnahmen für zukünftige Steuern durch „bloßes“ Zwischenschalten einer weiteren Gesellschaft, die dann als Organträgerin für die Enkelgesellschaften und gleichzeitig als Organgesellschaft für die Muttergesellschaft fungiert, vermieden werden. Dies könnte insbesondere dann von Bedeutung sein, wenn der bisherige Organträger in finanziellen Schwierigkeiten ist.

Sofern Sie eine Beratung dazu wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen.

eureos Infoservice

Wir behalten den Überblick für Sie: Mit unserem multidisziplinären Newsletter informieren wir Sie einmal monatlich über aktuelle Fachthemen und senden Ihnen Einladungen zu unseren Fach- und Netzwerkveranstaltungen.

Jetzt anmelden