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Unzulässigkeit einer Klage gegen Nullbescheid auch bei Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Eine Hochschule unterhielt einen BgA „Auftragsforschung“ und begehrte dessen Anerkennung als gemeinnützig. Diese wurde jedoch durch das Finanzamt verwehrt, die Körperschaftsteuer wurde auf EUR 0 festgesetzt und im Begründungsteil der Steuerbescheide aufgeführt, dass die Körperschaft nicht gemeinnützig ist. Die hiergegen eingelegte Klage der Hochschule wurde mit Urteil vom 23. September 2014 (Az.: 9 K 2451/10 K) durch das Finanzgericht Münster als unzulässig abgewiesen.
25.03.2015