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Umsatzsteuerliche Behandlung einer Haftungsvergütung

Im Rahmen dieses Briefes möchten wir Sie über das Urteil des Finanzgerichtes (FG) Berlin-Brandenburg vom 6. Mai 2010 (AZ: 7 K 7183/06 B) betreffend...

02.11.2010

Mit dem Urteil vom 6. Mai 2010 (AZ: 7 K 7183/06 B) hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass die Vergütungen für die Übernahme der Haftung eines Komplementärgesellschafters einer Kommanditgesellschaft (KG) grundsätzlich steuerbar und als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 8g UStG zu behandeln sind.

Das FG führt als Begründung hierzu auf, dass die Steuerbefreiungsvorschrift unter anderem die Übernahme von Verbindlichkeiten und anderen Sicherheiten von der Umsatzsteuer befreit. Andere Sicherheiten liegen hiernach vor, wenn sich der Sicherungsgeber verpflichtet, mehr zu leisten, als er ohnehin aus anderen Verträgen schuldet. Dies ist nach Auffassung des FG dadurch erfüllt, dass der Komplementär mit der Zusage der Übernahme eines Haftungsrisikos über anderweitige Leistungsbeziehungen hinausgeht. Denn vor Abschluss der

Gesellschaftsverträge, in denen sich der Komplementär zur Übernahme des Haftungsrisikos verpflichtete, war dieser dem Haftungsrisiko nicht ausgesetzt.

Darüber hinaus setzt die Anwendung des § 4 Nr. 8g UStG voraus, dass die Übernahme von Verbindlichkeiten auf Geldleistungen gerichtet ist. Da die Befriedigung von Gläubigern der KG auf die Leistung von Geldzahlungen gerichtet ist, soll wohl auch diese Voraussetzung damit gegeben sein.

Das oben genannte Urteil des FG Berlin-Brandenburg erging entgegen der gefestigten Auffassung der Finanzverwaltung. Die Finanzverwaltung vertritt die Ansicht, dass § 4 Nr. 8g UStG für persönlich haftenden Gesellschafter einer KG nicht anzuwenden ist. Dies sei dem Umstand geschuldet, dass eine Komplementär-GmbH über die Geschäftsführungstätigkeit unmittelbaren Einfluss auf das Geschäftsergebnis hat und damit auch auf die Frage, ob es zu einem Haftungsfall kommt. Die Finanzverwaltung hat daher gegen das oben stehende Urteil des FG Berlin-Brandenburg Revision beim Bundesfinanzhof (AZ: V R 24/10) eingelegt.

Eine umsatzsteuerfreie Behandlung der Haftungsvergütung führt dazu, dass die mit den steuerfreien Vergütungen in Zusammenhang stehenden Vorsteuern nach § 15 Abs. 2 UStG zu kürzen sind. Des Weiteren wären auch die nicht unmittelbar den Umsätzen der Komplementärgesellschaft zuzuordnenden Vorsteuern nach § 15 Abs. 4 UStG teilweise den steuerfreien Haftungsvergütungen zuzuordnen und insoweit vom Abzug auszuschließen. Im Ergebnis wäre die Komplementärin nicht mehr vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Wir werden Sie über den Fortgang des Verfahrens unterrichten. Für Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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