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Umsatzsteuerliche Behandlung der Meldevergütungen für Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 8. Mai 2017 seine Auffassung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Meldevergütungen für Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung weiter konkretisiert und den Abschnitt 4.14.1 Abs. 5 Nr. 6a UStG, der erst jüngst mit BMF-Schreiben vom 24. November 2016 neu eingefügt wurde, ergänzt.

15.06.2017

Vergütungen für Meldungen eines Arztes, die der reinen Dokumentation von Patientendaten dienen und keine Auswirkungen auf die Heilbehandlung eines bestimmten Patienten haben, bleiben weiterhin umsatzsteuerpflichtig. Aufwandsentschädigungen für epidemiologische Daten, wie sie beispielsweise derzeit vom gemeinsamen Krebsregister (GKR) der Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt und der Freistaaten Sachsen und Thüringen gezahlt werden, wird die Finanzverwaltung daher als umsatzsteuerpflichtig ansehen. Insbesondere Ärzte im niedergelassenen Bereich sollten prüfen, ob noch die sogenannte Kleinunternehmerregelung greift und damit eine Umsatzsteuerbelastung der Meldevergütungen vermieden werden kann. Für gemeinnützige Leistungserbringer, wie z.B. Krankenhäuser, empfiehlt es sich zu prüfen, ob eine Zuordnung dieser Einnahmen zum Zweckbetrieb darstellbar ist und damit zumindest der ermäßigte Umsatzsteuersatz angewendet werden kann.

Umsatzsteuerfrei bleiben hingegen Meldungen, z.B. zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V, bei denen nach Auswertung der übermittelten Daten eine patientenindividuelle Rückmeldung an den Arzt erfolgt, die dieser zur weiteren Behandlung des Patienten nutzen kann. Konkreter als bisher wird beschrieben, dass auch Meldungen zum Abschluss einer Behandlung steuerfrei bleiben. Klargestellt wird zudem, dass auch pseudonymisierte Rückmeldungen ausreichend sein können. Zu beachten ist, dass die Finanzverwaltung keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für Meldungen zur klinischen Krebsregistrierung nach § 65c Abs. 6 SGB V sieht, sondern bestimmte Gegebenheiten vorliegen müssen. Daher empfehlen wir den meldenden Ärzten/Einrichtungen, genau zu prüfen, ob im Zusammenspiel mit den jeweiligen Klinischen Krebsregistern entsprechende Rückmeldungen erfolgen.

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Partnerin, Steuerberaterin, Fachberaterin für das Gesundheitswesen (DStV e. V.)

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