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Über eine Kapitalgesellschaft mittelbar an Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter sind keine „Altgesellschafter“ im Sinne von § 1 Abs. 2a GrEStG

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf) hat mit Urteil vom 29. März 2017 (Az.: 7 K 439/10 GE) entschieden, dass Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, welche ihrerseits Gesellschafterin einer Personengesellschaft ist, an letzterer nicht unmittelbar beteiligt und daher nicht als Altgesellschafter anzusehen sind. Ein Übergang von Anteilen an der Personengesellschaft auf die (mittelbar) beteiligten Gesellschafter der Kapitalgesellschaft kann daher Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG auslösen, sofern sich im Vermögen der Personengesellschaft ein inländisches Grundstück befindet.

14.06.2017

Im Rahmen eines Umstrukturierungsvorgangs hatte eine an einer GmbH & Co. KG zu 99% beteiligte Kommandit-GmbH zunächst einen Anteil in Höhe von 6% der Beteiligung an der GmbH & Co. KG auf ihren Gesellschafter A übertragen und wurde sodann auf eine dritte, zuvor nicht beteiligte B-GmbH verschmolzen. Im Vermögen der Personengesellschaft befand sich ein inländisches Grundstück, weshalb das Finanzamt den Vorgang als grunderwerbsteuerbaren Gesellschafterwechsel behandelte.

Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand mittelbar oder unmittelbar dergestalt, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftervermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gelte dies nach Auffassung des FG als ein auf die Übereignung des Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Das FG sah den Tatbestand im vorliegenden Fall als erfüllt an und folgte damit der Auffassung der Finanzverwaltung, die argumentierte, dass insgesamt 99% der Anteile übertragen worden seien.

Insbesondere kann nach Auffassung des FG Düsseldorf der Gesellschafter A der Alt-GmbH (vor Verschmelzung) nicht als Gesellschafter der Personengesellschaft angesehen werden. Dies gelte auch für die B-GmbH, da diese vor der Verschmelzung nicht an der Personengesellschaft beteiligt gewesen sei. Folglich ist sie als Neugesellschafter zu qualifizieren. Altgesellschafter könne daher nur die Alt-GmbH (vor Verschmelzung) selbst sein.

Das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Ein Revisionsverfahren (Az. BFH – II R 18/17) ist derzeit anhängig.

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