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Tank- und Geschenkgutscheine als Sachlohn – BFH ändert seine Rechtsprechung

Mit drei gestern veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof erstmals Stellung genommen, in welchen...

10.02.2011

Mit drei gestern veröffentlichten Urteilen hat der Bundesfinanzhof erstmals Stellung genommen, in welchen Fällen bei der Überlassung von Tankkarten, Tankgutscheinen und Ge- schenkgutscheinen Barlohn bzw. steuerfreie Sachbezüge vorliegen. Letztere können bis zur Höhe von monatlich EUR 44 steuerfrei belassen werden.

Den Entscheidungen vom 11. November 2010 lagen dabei folgende Sachverhalte zu Grunde:

Im ersten Fall (Az.: VI R 27/09) räumte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Recht ein, auf Kosten des Arbeitgebers gegen Vorlage einer Tankkarte bei einer Vertragstankstelle zu tanken. Auf der Karte waren die Literzahl eines bestimmten Kraftstoffes und der Höchstbetrag von EUR 44 gespeichert.

In einem weiteren Fall (Az.: VI R 41/10) durften die Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber ausgestellten Gutschein eine bestimmte Anzahl Liter Treibstoff an einer beliebigen Tankstelle tanken. Anschließend erstattete der Arbeitgeber die hierfür entstandenen Kosten.

Im dritten Urteilsfall (Az.: VI R 21/09) schließlich hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zum Geburtstag Geschenkgutscheine einer Einzelhandelskette im Wert von EUR 20 gegeben.

Die Finanzämter hatten in allen Fällen auf Grundlage der Vorgaben in den Lohnsteuerrichtlinien (vgl. H 8.1 (1-4) „Warengutscheine“ LStH) steuerpflichtigen Barlohn angenommen und dementsprechend die Sachbezugsfreigrenze von EUR 44 nicht anerkannt. Diese Auffassung haben die Finanzgerichte bestätigt und dabei im Wesentlichen auf die wirtschaftliche Betrachtung der Vorgänge abgestellt.

Nunmehr hat der BFH unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung aus dem Jahr 2004 (BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004, VI R 51/03) in allen Fällen Sachlohn angenommen, der nach § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG steuerbefreit ist. Die Richter des obersten deutschen Finanzgerichtes sahen den Rechtsgrund des Zuflusses als ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachlohn an.

Maßgeblich ist also, welche Leistung der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber beanspru- chen kann. Auf welche Art und Weise dieser Anspruch letztendlich erfüllt wird, ist dagegen nicht entscheidend. Nach diesen Grundsätzen liegt daher ein Sachbezug auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden.

Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die geänderte BFH-Rechtsprechung rea- giert. Soweit vergleichbare Fälle bei Lohnsteuer-Außenprüfungen aufgegriffen und ggf. Nachforderungsbescheide erlassen werden, sollte unter Bezug auf die Urteile vom 11. No- vember 2010 Einspruch eingelegt werden.

Die Entscheidungen wurden zwischenzeitlich zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt freigegeben und sind somit in allen offenen Fällen anwendbar.

Zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen, wenn Sie zu diesem oder anderen lohnsteuerlichen Themen Fragen haben. Für Rückfragen oder weitergehende Erläuterungen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

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