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Steuerpflicht von Erstattungszinsen für Einkommensteuer gem. § 233a AO, BFH-Urteil vom 12. November 2013
Ergibt sich aus der Festsetzung von Einkommen-, Körperschaft, Vermögen-, Umsatz- oder Gewerbesteuer ein Unterschiedsbetrag zu Ungunsten des Steuerpflichtigen, ist dieser gem. § 233a Abs. 1 AO zu verzinsen. Der Zinslauf (Zinssatz: 6% p.a.) beginnt gem. § 233a Abs. 2 AO grds. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist und endet mit Ablauf des Tages, an dem die Steuerfestsetzung wirksam wird. Nachzahlungszinsen, bezogen auf Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer, können nicht steuermindernd geltend gemacht werden, wohingegen die entsprechenden Erstattungszinsen steuerpflichtig sind.
26.03.2014