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Steuerpflicht auf Erstattungszinsen nach § 233a AO bei Kapitalgesellschaften verfassungsgemäß
Gemäß § 10 Nr. 2 KStG dürfen Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen die Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer nicht mindern. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen hingegen erhöhen das Einkommen der Kapitalgesellschaften.
08.07.2015