Fachnews
Steuererleichterungen bei Hochwasserschäden für Unternehmen und Privatpersonen

Anfang Juni 2013 kam es in weiten Teilen Süd- und Ostdeutschlands in Folge ergiebiger Regenfälle zu erheblichen Hochwasserschäden. Die Beseitigung dieser Schäden wird zu erheblichen finanziellen Belastungen führen, die derzeit noch nicht bezifferbar sind. Viele Betroffene haben neben ihrem persönlichen Hab und Gut auch ihre Existenzgrundlage verloren. Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (kurz: BMF) haben die Finanzministerien der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt, Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg und Thüringen mit sofortiger Wirkung Steuer- sowie Verfahrenserleichterungen für vom Hochwasser betroffene Steuerpflichtige beschlossen.

18.06.2013
  • Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommens- und Körperschaftsteuer bei Antragstellung bis zum 30. September 2013 auf der Grundlage der entstandenen Schäden (Einzelnachweis nicht unbedingt erforderlich)
  • Stundung von fälligen und fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes auf Antrag bis zum 30. September 2013 ohne detaillierte Prüfung der Stundungsvoraussetzungen sowie Verzicht auf die Erhebung von Stundungszinsen
  • Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen für die Zeit bis zum 30. September 2013 und Erlass diesbezüglicher Säumniszuschläge
  • Verlust von Buchführungsunterlagen sowie sonstigen Aufzeichnungen soll nicht zu steuerlich nachteiligen Folgen führen
  • Vereinfachte Nachweispflichten für bis zum 30. September 2013 getätigte Spendenzahlungen auf speziell dafür eingerichtete Sonderkonten; im Grundsatz ist Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes für die steuerliche Anerkennung ausreichend
2. Steuererleichterungen
  • Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von zerstörten Betriebsgebäuden auf Antrag bis zu insgesamt 30% und bei Ersatzbeschaffung von beweglichen Anlagegütern bis zu insgesamt 50%
  • Bildung steuerfreier Rücklagen für Ersatzbeschaffung von beweglichen oder unbeweglichen Anlagegütern im Wirtschaftsjahr vor der Ersatzherstellung (max. 30%) oder der Ersatzbeschaffung (max. 50%)
  • Anerkennung der Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude oder beweglicher Wirtschaftsgüter unter bestimmten Voraussetzungen ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand
  • Berücksichtigung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Hochwasser-schäden am Grund und Boden sowie Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschafts-wegen als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe, sofern der bisherige Buchwert beibehalten wird
  • Sonderregelungen für Land- und Forstwirtschaft bei Ertragsausfällen sowie für Rekultivierungen
  • Steuerliche Berücksichtigung der notwendigen Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung sowie für die Schadensbeseitigung an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus im Rahmen des 33.2 EStR als außergewöhnliche Belastung; hierfür kann ein Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden
  • Lohnsteuerfreie Zahlung von Beihilfen und Unterstützungen bis zu Euro 600 im Kalenderjahr vom Arbeitgeber an den hochwassergeschädigten Arbeitnehmer
  • Lohnsteuerfreiheit von Zinszuschüssen und Zinsvorteilen bei Darlehen, die zur Beseitigung von Hochwasserschäden aufgenommen worden sind.

Ferner ist im Einzelfall ein Teilerlass der Grundsteuer möglich sowie ein Erlass von Gewerbesteuern. Hierfür ist mit der entsprechenden Gemeinde Kontakt aufzunehmen.

Sachsen-Anhalt, Bayern, Thüringen, Baden-Württemberg und Brandenburg haben ähnliche Billigkeitsregelungen erlassen. Darüber hinaus haben die Ministerien der einzelnen Länder verschiedene Hilfsprogramme beschlossen. So wird an Privatpersonen und Unternehmen ein Sofortgeld in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt. Zusätzlich wurde in Bayern die Abgabefrist für Steueranmeldungen Juni 2013 in besonders betroffenen Finanzamtsbezirken um einen Monat verlängert. In Sachsen besteht die Möglichkeit, dass betroffenen Unternehmen auf Antrag Sozialversicherungsbeiträge gestundet werden. Das Ministerium der Finanzen Sachsen-Anhalt hat mit Pressemitteilung vom 14. Juni 2013 zudem bekannt gegeben, dass für jeden Hauseigentümer ebenfalls maximal EUR 2.000 Soforthilfe gezahlt werden.

Unbürokratisch und schnell wird die Bundesregierung hochwassergeschädigten Betrieben auch dahingegen helfen, dass Kurzarbeitergeld für Arbeitsausfälle, die durch das Hochwasser verursacht wurden, gezahlt wird. Eine Zahlung erfolgt, sobald der Betrieb den Arbeitsausfall schriftlich bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat. Ferner hat sich der Bund bereit erklärt, zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge für die Beschäftigten in Kurzarbeit zu übernehmen. Die Übernahme der Beiträge gilt für längstens drei Monate im Zeitraum Juni bis Dezember 2013.

Aufgrund der Vielzahl der Maßnahmen, der dabei zu beachtenden Voraussetzungen sowie der damit verbundenen Antrags- und Umsetzungsfristen empfehlen wir Ihnen, steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Nur so kann sichergestellt werden, dass Sie aus dem Maßnahmenbündel die für Sie günstigste steuerliche Förderung erhalten. Die Erfahrungen in steuerlichen Außenprüfungen betreffend das Hochwasser 2002 haben gezeigt, dass eine steuerliche Beratung im Vorfeld in einer Vielzahl von Fällen nachgelagerte Streitigkeiten verringert oder vermieden hätte.

Zögern Sie nicht, uns anzusprechen. Wir helfen Ihnen gern weiter. Unsere rechtlichen Berater stehen Ihnen auch in versicherungs- und arbeitsrechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung. Bitte lesen Sie hierzu unseren Newsbeitrag vom 18. Juni 2013 zum Thema „Arbeitsrechtliche Folgen der Hochwasserkatastrophe“.

Ansprechpartner:

Sindy Krumbholz, Rechtsanwältin, Steuerberaterin

Cindy Budnick, Steuerberaterin

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Arell Buchta
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Partner, Rechtsanwalt, Steuerberater, Fachberater für internationales Steuerrecht

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