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Scheidungskosten stellen keine außergewöhnlichen Belastungen mehr dar (BFH-Urteil veröffentlicht am 16. August 2017)

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 18. Mai 2017 (Az: V I R 9/16; veröffentlicht am 16. August 2017) entschieden, dass Kosten für ein Scheidungsverfahren unter das Abzugsverbot für Prozesskosten fallen und somit nicht mehr als außergewöhnliche Belastung i.S.d. § 33 EStG berücksichtigt werden können.

17.08.2017

Der Gesetzgeber hat im Jahr 2013 den § 33 EStG dahingehend geändert, dass Aufwendungen für die Führung von Rechtsstreits (Prozesskosten) grundsätzlich nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Eine Ausnahme besteht allein nach § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG, wenn durch die Höhe der Aufwendungen die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht sei.

Im entschiedenen Fall hatte sich die Klägerin auf diese Ausnahmeregelung berufen. Die Voraussetzungen für eine Existenzgefährdung sah der BFH jedoch hier nicht als gegeben an und begründete seine Entscheidung damit, dass die Klägerin durch diese Kosten nicht ihre Existenzgrundlage verloren hat. Sie konnte ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen weiterhin befriedigen. Selbst von einer existenziellen Betroffenheit ist auch dann nicht auszugehen, wenn das Festhalten an der Ehe für die Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung ihres Lebens darstelle.

Vor der Gesetzesänderung im Jahre 2013 hat der BFH Scheidungskoten als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Damit ist jetzt Schluss, da der Gesetzgeber bewusst ab 2013 das Recht verschärft hat und dies nun vom BFH so anerkannt wird.

Berücksichtigung von Scheidungskosten in den Steuererklärungen ab 2013

Die bisherige Rechtsprechung der Finanzgerichte (u. a. FG Rheinland-Pfalz vom 16. Oktober 2014 (Az: 4 K 1976/14) oder FG Köln vom 13. Januar 2016 (Az: 14 K 1861/15)) ließ darauf schließen, dass Kosten für das Scheidungsverfahren auch nach der Gesetzesänderung in einem gewissen Rahmen abziehbar bleiben. Vor dem Hintergrund wurde weiterhin empfohlen Scheidungskosten in den Einkommensteuererklärungen ab 2013 anzusetzen.

Sofern Sie die Kosten im Rahmen der Veranlagung durch das Finanzamt anerkannt bekamen oder eine Nichtanerkennung mit Einspruch angefochten haben, ist damit zu rechnen, dass die Finanzämter nunmehr nach Veröffentlichung dieses BFH-Urteils zeitnah reagieren und die Anerkennung der Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung rückwirkend ab 2013 versagen könnten. Bitte beachten Sie, dass eine Änderung von bereits ergangenen Bescheiden verfahrensrechtlich nur zulässig ist, wenn die Bescheide vorläufig oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind.

Sofern Sie eine Beratung dazu wünschen, zögern Sie bitte nicht, uns anzusprechen.

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Cindy Budnick, Steuerberaterin

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