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Reverse-Charge Verfahren bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts

In der Vergangenheit wurde der Leistungskatalog des § 13b UStG um weitere Umsätze erweitert, zuletzt mit Wirkung zum 1. Januar 2015 durch die Aufnahme von Lieferungen von Edelmetallen und unedlen Metallen, § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG. Die Verpflichtung nach § 13b UStG erstreckt sich grundsätzlich sowohl auf die Umsätze des unternehmerischen Bereichs als auch auf die Umsätze für den nichtunternehmerischen Bereich des Leistungsempfängers, sodass auch juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) bei entsprechenden Leistungsbezügen i. S. v. § 13b UStG für den Hoheitsbereich Steuerschuldner sind.

07.11.2016

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 (BGBl. 2015 I S. 1834) wurden jPdöR bei bestimmten Leistungsbezügen nunmehr aus dem Anwendungsbereich des § 13b UStG herausgenommen, wenn sie die Leistung ausschließlich für den nichtunternehmerischen Bereich beziehen. Diese Regelung gilt für die nachfolgend genannten Leistungsbezüge, die für den Hoheitsbereich bestimmt sind:

  • Bauleistungen, sofern der Leistungsempfänger selbst Bauleistender ist, § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG
  • Lieferung von Gas und Elektrizität bei Wiederverkäufern, § 13b Abs. 2 Nr. 5b UStG
  • Schrottlieferungen, § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG
  • Reinigungsleistungen an Gebäuden, sofern der Leistungsempfänger selbst Gebäudereinigungsleistungen empfängt, § 13b Abs. 2 Nr. 8 UStG
  • Goldlieferungen, § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG
  • Lieferungen von Mobilfunkgeräten u. Ä., § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG
  • Lieferung edler und unedler Metalle, § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG

Die gesetzliche Neuregelung ist bereits für Umsätze ab dem 6. November 2015 anzuwenden. Demnach unterliegen bezogene Leistungen an den nicht unternehmerischen Bereich der jPdöR den allgemeinen Regelungen des UStG. Bei der Rechnungslegung ist die Umsatzsteuer nunmehr auszuweisen, § 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG.

Bezieht die jPdöR hingegen o. g. Leistungen für einen Betrieb gewerblicher Art, ist § 13b Abs. 2 UStG weiter anzuwenden (Umkehr der Steuerschuldnerschaft). In diesem Zusammenhang sei auf die Beachtung der Bagatellgrenzen bei Lieferungen von Mobilfunkgeräten (Nr. 10) sowie bei der Lieferung edler und unedler Metalle (Nr. 11) hingewiesen.

Das hierzu ergangene BMF-Schreiben vom 10. August 2016 enthält neben der Änderungen des UStAE eine umfangreiche Anwendungsregelung, insbesondere für den Fall von bereits geleisteten Abschlagszahlungen vor dem 6. November 2015.

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