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R1-Besoldung in Sachsen-Anhalt erneut auf verfassungsrechtlichem Prüfstand

Laut Pressemitteilung Nr. 011/2017 vom 18. September 2017 hat das Verwaltungsgericht Halle mit Beschlüssen vom 11. Juli 2017 angeordnet, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts betreffend die Frage einzuholen, ob die Bemessung der Grundgehaltssätze der Richterbesoldung (R1-Besoldung) in Sachsen-Anhalt für die Jahre 2008 bis 2014 (nicht) amtsangemessen gewesen ist.

26.09.2017

Zum Hintergrund

Mit Urteil vom 5. Mai 2015 hatte das Bundesverfassungsgericht die Regelungen des Sachsen-Anhaltinischen Landesbesoldungsgesetzes für die Jahre 2008 bis 2010 für nicht amtsangemessen und verfassungswidrig erkannt. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber des Landes Sachsen-Anhalt aufgegeben, verfassungskonforme Regelungen zu schaffen. Für die Jahre 2008 bis 2014 hat der Gesetzgeber daraufhin eine Nachzahlung geregelt, die bereits zur Auszahlung gelangte.

Die Entscheidung

Das Verwaltungsgericht Halle geht in dem Vorlagebeschluss davon aus, dass die Richterbesoldung R1 dem Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung in der Privatwirtschaft nicht standhalte. Der Abstand zwischen dem Besoldungsindex und den Vergleichsindizien der Tarifentgelte, des Nominallohns und der Verbraucherpreise führe zur Vermutung der Unteralimentation in den Jahren 2008 bis 2014.

Allerdings ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichts Halle die Alimentation im Jahr 2015 nicht zu beanstanden. Das Gericht hatte dies mit den Regelungen des Versorgungs- und Beihilferechts begründet.

Ausblick

Ob das Bundesverfassungsgericht erneut eine nicht amtsangemessene Alimentation feststellen wird, ist offen. Ebenso die Frage, ob die Grundsätze auf die A-Besoldung übertragbar sind. Wer allerdings in der Vergangenheit, insbesondere betreffend die Jahre 2008 bis 2014 einen entsprechenden Antrag auf Zahlung einer amtsangemessenen Besoldung gestellt hatte, über den noch nicht bestandskräftig entschieden ist, der sollte diesen Antrag nach der derzeitigen Rechtslage weiterverfolgen.

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Nicole Jochheim

Senior Associate, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht, Fachanwältin für Sozialrecht

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