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Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH mit Urteil vom 12. Mai 2011 (Az. VI R 42/10) entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

13.07.2011

Sören Münch, Steuerberater

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