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Neue Informationspflicht für Unternehmer im Internet

Ab dem 9. Januar 2016 gibt es eine neue Informationspflicht für Unternehmer, die Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträge mit Verbrauchern eingehen, sowie für Betreiber von Online-Marktplätzen.

28.01.2016

Betroffen sind damit alle Anbieter, bei denen Verbraucher auf der Homepage Verträge eingehen (Reiseveranstaltungen, Reisevermittlungen, Verkaufsplattformen, Streamingdienste, Onlinevermittler etc.). Die zugrundeliegende EU-Verordnung EU-Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (ODR-VO) stammt zwar vom 21. Mai 2013, hat aber in weiten Teilen erst jetzt Geltung erlangt. Sie gilt unmittelbar, ohne dass der deutsche Gesetzgeber tätig werden muss.

Danach müssen die Adressaten (vgl. Art. 14 Abs.1, 4 Abs. 1 ODR-VO)

  • an für Verbraucher leicht zugänglicher Stelle (z.B. im Impressum oder bei den Verbraucherinformationen)
  • einen Link zu der neuen Online-Streitbeilegungsplattform der EU (OS-Plattform; englisch Online Dispute Resolution platform – ODR-platform) platzieren, die unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ zu finden ist.
  • Anbieter von Online-Kaufverträgen und -Dienstleistungen mit Sitz in der EU müssen zusätzlich ihre E-Mail-Adresse angeben (dies ist allerdings in Deutschland schon durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG vorgeschrieben).

Ein Verstoß gegen diese Informationspflicht könnte eine abmahnfähige Wettbewerbsverletzung darstellen; sicher ist dies nicht (vgl. Art. 18  ODR-VO).

Allerdings wird die OS-Plattform, auf der bei Problemen mit Online-Transaktionen eine Online-Streitbeilegung stattfinden kann/soll, nach aktueller Information erst am 15. Februar 2016 online sein. Bis dahin empfehlen wir, unterhalb des Links einen erläuternden Hinweis zu platzieren. Der Link sowie der Hinweis könnten etwa wie folgt gestaltet werden:

„Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ erreichen können.

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