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Neue Compliance-Pflichten nach Geldwäschegesetz (GwG) – Abgabe von Pflichtinformationen für das Transparenzregister bereits zum 1. Oktober 2017

Panama Papers, Briefkastenfirmen, Geldwäschestatistik – als Reaktion auf den Missbrauch des globalen Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung haben Bundestag und Bundesrat im Juni 2017 das sog. Geldwäschegesetz (GwG) beschlossen. Es ist am 26. Juni in Kraft getreten. Mit diesem eingeführt wird ein neues elektronisches Transparenzregister (§§ 18 ff.).

10.08.2017

Erhebliche Auswirkungen hat dieses Gesetz damit auf mittelständische Unternehmen, v. a. Familienunternehmen, und Stiftungen. Bislang nicht einsehbare Gesellschaftervereinbarungen werden über das Transparenzregister nun weitgehend öffentlich. Stiftungen müssen sich erstmalig registrieren lassen.

Registerführende Stelle ist der Bundesanzeiger Verlag GmbH als Beliehener. An diesen zu melden sind die sog. wirtschaftlich Berechtigten von Personenvereinigungen und Stiftungen. Mit der Pflicht, die erforderlichen Angaben von bzw. über die wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, diese aufzubewahren und auf aktuellem Stand zu halten, ist jeweils die Leitungsebene der Vereinigung angesprochen. Diese hat somit ein entsprechendes Melde- und Informationssystem zu implementieren. Die Verpflichtungen nach dem GwG sind damit künftig Gegenstand einer ordnungsgemäßen Compliance. Ein Verstoß gegen die Melde- und Offenlegungspflichten des GwG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Geldbuße bis zu EUR 100.000 belegt werden kann. Schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße können hingegen bis zu EUR 1 Mio. oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils geahndet werde (§ 56 GwG). Bestandskräftige Bußgeldentscheidungen werden unter Nennung der verantwortlichen Person sowie von Art und Charakter des Verstoßes auf der Internetseite der Aufsichtsbehörde für mindestens fünf Jahre veröffentlicht (§ 57  GwG).

Die Einsichtnahme ist vor allem Behörden eröffnet sowie jedem, der ein berechtigtes Interesse darlegt (§ 23 GwG).

Angesprochene Rechtsträger

  • § 20 Abs. 1 Satz 1 spricht mit „Vereinigungen“ inländische juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften an. Hingegen ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) von den Pflichten des Transparenzregisters nicht erfasst, es sei denn, diese hält GmbH-Anteile und ist damit über die GmbH-Gesellschafterliste zu führen (§ 40 Abs. 1 GmbHG – neue Fassung).
  • § 21 adressiert Verwalter von Trusts (Trustees) sowie Treuhänder mit Wohnsitz oder Sitz in Deutschland, letztere soweit sie in nichtrechtsfähige Stiftungen eingebunden sind, deren Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist oder in Rechtsgestaltungen involviert sind, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Wer ist „Wirtschaftlich Berechtigter“?

Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die bei juristischen Personen und eingetragenen Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar (d.h. über zwischengeschaltete Gesellschaften):

  1. mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten,
  2. mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder
  3. auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben (§ 3 Absatz 2).

Mit Nr. 3 sind (vertragliche) Absprachen zwischen mehreren Anteilseignern untereinander angesprochen. Die Kontrolle ist im Sinne eines beherrschenden Einflusses gemäß des § 290 Abs. 2 HGB zu verstehen (Anknüpfung an bestimmte Kontrollinstrumente wie Stimmrechtsmehrheit, Recht zur Bestellung des Leitungsorgans, Beherrschungsvertrag, Zweckgesellschaften). Kann eine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter nicht ermittelt werden, gilt der gesetzliche Vertreter oder der geschäftsführende Gesellschafter des mitteilungspflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftlich Berechtigter (§ 3 Absatz 2 Satz 5).

 Besonderheit für rechtsfähige Stiftungen, Vereine und Genossenschaften

In Ermangelung von Eigentümern oder Gesellschaftern wird bei Stiftungen (rechtsfähige wie nicht-rechtsfähige) und ähnlichen Rechtsgestaltungen der wirtschaftlich Berechtigte aufgrund seiner Funktionen ermittelt (§ 3 Absatz 3). Dabei greift der Gesetzgeber auf einen überaus breiten Personenkreis zurück, bis hin zu den Destinatären. Zu melden ist danach:

  1. jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts (Trustee) oder Protektor, sofern vorhanden, handelt,
  2. jede natürliche Person, die Mitglied des Vorstands der Stiftung ist,
  3. jede natürliche Person, die als Begünstigte bestimmt worden ist,
  4. die Gruppe von natürlichen Personen, zu deren Gunsten das Vermögen verwaltet oder verteilt werden soll, sofern die natürliche Person, die Begünstigte des verwalteten Vermögens werden soll, noch nicht bestimmt ist, und
  5. jede natürliche Person, die auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt.

Übt einer dieser wirtschaftlich Berechtigten eine unmittelbare Kontrolle auf eine andere natürliche Person aus, unterfällt auch diese der Meldepflicht.

Bei Vereinen oder Genossenschaften sind wirtschaftlich Berechtigte solche Mitglieder, die mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder die unter der unmittelbaren Kontrolle eines wirtschaftlich Berechtigten stehen. Doch wird deren Mitgliederzahl regelmäßig so groß sein, dass kein Mitglied oder Genosse wirtschaftlich Berechtigter ist. Dann wird der im Register eingetragene Vorstand fiktiv als wirtschaftlich Berechtigter herangezogen (§ 3 Absatz 2 Satz 5).

Meldepflichtige Angaben

Das Transparenzregister nimmt die genannten Vereinigungen in die Pflicht, folgende persönliche Angaben zu ihren wirtschaftlich Berechtigten und jeweilige Änderungen unverzüglich mitzuteilen (§ 20 Absatz 3). Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (§ 19 Absatz 1).

Abgleich mit anderen Registerinhalten – Ausnahme von Mitteilungspflichten

Zur Vermeidung von Doppelaufwand wird zunächst auf die in anderen öffentlichen, elektronischen Registern vorhandenen Daten zurückgegriffen. Es gilt eine sog. Meldefiktion (§ 20 Absatz 2), soweit sich die Angaben der wirtschaftlich Berechtigten aus dem Bestand ergeben (die Daten werden entsprechend zur Verfügung gestellt). § 22 Absatz 1 führt die elektronisch abrufbaren Dokumente und Eintragungen, auf die sich die Fiktion bezieht, abschließend auf (darunter auch Beteiligungen von mindestens 25 % bzw. 50 % an einer Aktiengesellschaft, Stimmrechtsmitteilung nach §§ 26, 26a WPHG oder Gesellschafterlisten einer GmbH).

Für börsennotierte Gesellschaften gilt die Meldepflicht stets als erfüllt.

Aktueller Handlungsbedarf

Sämtliche Personenvereinigungen haben unmittelbar zu prüfen, ob für sie Handlungsbedarf besteht.

In einem ersten Schritt müssen die nach GwG geforderten Informationen eingeholt und sodann mit den bereits vorgehaltenen Informationen in öffentlichen, elektronischen Registern abgeglichen werden. Danach ermittelt sich der Umfang der Meldepflicht: Die Angabe- und Mitteilungspflichten gelten nur dann als erfüllt, wenn die Angaben in den öffentlichen Registern aktuell und im Sinne des GwG vollständig sind. Alle Kontrollinstrumente, die nicht aus dem Handelsregister ersichtlich sind und insbesondere erlauben, Einfluss auf Stimmrechte zu nehmen, sind zu melden.

Im Grundsatz gilt: Der Gesellschafter einer GmbH (natürliche Person) muss keine Meldung leisten, wenn er in der beim elektronischen Handelsregister befindlichen Gesellschafterliste korrekt, auch unter Angabe der prozentualen Beteiligung am Kapital, eingetragen ist.

Bei eingetragenen Personengesellschaften hat keine Meldung zu erfolgen, da es für die Mitteilung Fiktion ausreicht dass der oder die Vertretungsberechtigten Gesellschafter im Handelsregister eingetragen sind. Diese werden als wirtschaftlich Berechtigte angesehen.

Bei der OHG und KG mit 2-3 Gesellschaftern ergibt sich die Beteiligung von über 25 % regelmäßig (Kopfprinzip) aus dem Handelsregister. Verfügt ein Gesellschafter mehr als 25 % aufgrund gesellschaftsvertraglicher Gestaltung, muss er eine Angabe an das Transparenzregister leisten. Soweit kein Gesellschafter über 25 % oder über eine sonstige Kontrolle (Vereinbarung) hält, gilt aufgrund gesetzlicher Vermutung als wirtschaftlich Berechtigter der geschäftsführende Gesellschafter.

Für die nicht börsennotierte AG gilt: Es muss sich der Inhaberaktionär melden sofern diese nicht gemäß § 20 AktG die erfolgt ist (hier kann auf die Meldung im Unternehmensregister zurückgegriffen werden). Ein Namensaktionär muss sich nicht melden, wenn er korrekt im Aktienregister eingetragen ist.

In Ermangelung eines Registers gelangen rechtsfähige Stiftungen, Treuhänder eigennütziger unselbständiger Stiftungen sowie ähnlicher Rechtsgestaltungen nicht in den Genuss der Mitteilungsfiktion. Die notwendigen Informationen müssen sämtlich neu zur Verfügung gestellt werden.

Gemeinnützige Stiftungen sehen sich erheblichen Unsicherheiten ausgesetzt, da diese nicht nur den (feststehenden) gesetzlichen Vertreter zu benennen haben. Familienstiftungen müssen alle ihrer oft zahlreichen Begünstigten angeben.

Gemeinnützige Organisationen werden zu „Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses“ (§ 19 Absatz 1 Nr. 4) ihrer ermittelten wirtschaftlich Berechtigten keine Angaben machen können. Alle andere Informationen sind einzureichen.

 

Mit begleitender Beratung unterstützen wir Sie gerne. Dafür laden wir Sie sehr herzlich zu einer Informationsveranstaltung

am Donnerstag, den 7. September,
17.00 bis 18.30 Uhr,
in die Räumlichkeiten der eureos gmbh steuerberatungsgesellschaft rechtsanwaltsgesellschaft, Specks Hof, Nikolaistraße 3 – 9, 04109 Leipzig

ein. Bitte melden Sie sich formlos bis 31. August 2017 bei c.schoenwald@eureos.de an. Die Informationsveranstaltung ist für Sie kostenfrei.

Wir freuen uns auf Ihre Teilnahme!

 

Ihre Ansprechpartner:

Dr. Almuth Werner, Rechtsanwältin

Dr. Ralph Bartmuß, Rechtsanwalt,Steuerberater, Partner

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